Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten während der gesamten Ehe strikt getrennt – es findet weder eine automatische Vermögensvermischung noch ein Zugewinnausgleich bei Scheidung statt. Wer eine Immobilie eingebracht oder allein finanziert hat, bleibt rechtlich Alleineigentümer.

Ausführliche Erklärung

Die Gütertrennung ist neben der (gesetzlichen) Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft einer der drei ehelichen Güterstände nach deutschem Recht. Sie muss durch notariellen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden – ohne Vertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.

Für den Makler ist die Gütertrennung vor allem bei Trennungs- und Scheidungsimmobilien relevant, weil sie die Eigentumsverhältnisse und damit den Kreis der Verkaufsberechtigten klar bestimmt:

  • Eigentumsklarheit: Steht die Immobilie im Grundbuch nur auf einen Ehegatten, ist bei Gütertrennung ausschließlich dieser verfügungsberechtigt – anders als bei der Zugewinngemeinschaft, wo unter Umständen die Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich sein kann (Verfügung über das Vermögen im Ganzen).
  • Kein Zugewinnausgleich: Bei Scheidung wird kein Ausgleich für während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen berechnet. Ist die Immobilie im Miteigentum beider (z. B. je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen), bleibt es bei diesem Miteigentumsanteil – unabhängig davon, wer wieviel finanziert hat.
  • Praxisfolge Verkauf: Bei Miteigentum müssen bei Gütertrennung trotzdem beide Ehegatten den Kaufvertrag unterschreiben und sich in der Regel über die Aufteilung des Verkaufserlöses einigen (häufig hälftig entsprechend den Grundbuchanteilen).
  • Nachteil für ausgleichsberechtigten Partner: Wer während der Ehe kein eigenes Vermögen aufgebaut, aber z. B. Kindererziehung übernommen hat, geht bei Gütertrennung leer aus – ein Grund, warum dieser Güterstand seltener vereinbart wird als die modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Makler sollten bei Erbfällen und Scheidungsimmobilien frühzeitig nachfragen, welcher Güterstand vorliegt und wie die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch tatsächlich aussehen, um Vollmachten und Unterschriftserfordernisse korrekt einzuschätzen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar hat vor der Heirat notariell Gütertrennung vereinbart. Das Einfamilienhaus steht allein im Namen des Ehemanns, der es vor der Ehe gekauft hatte. Bei der Scheidung bleibt er Alleineigentümer und kann die Immobilie ohne Zustimmung der Ehefrau verkaufen – ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau am Haus besteht nicht, da bei Gütertrennung kein Ausgleich stattfindet.

Rechtsgrundlage

  • § 1414 BGB – Gütertrennung tritt ein, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben.
  • § 1363 BGB – Definiert die gesetzliche Zugewinngemeinschaft als Regelfall, von dem die Gütertrennung abweicht.
  • Ehevertrag bedarf notarieller Beurkundung (§ 1410 BGB).

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