Güterstandsschaukel

Auch: Zugewinnausgleich-Gestaltung · Güterstandswechsel

Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehegatten per notariellem Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Dadurch wird der Zugewinnausgleich sofort fällig und kann – auch durch Übertragung von Immobilien – vollständig steuerfrei an den anderen Ehegatten ausgezahlt werden, unabhängig von den sonst geltenden Schenkungsteuerfreibeträgen.

Ausführliche Erklärung

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB, Regelfall ohne Ehevertrag), entsteht bei Beendigung dieses Güterstands – etwa durch Scheidung, Tod oder eben durch vertraglichen Wechsel in die Gütertrennung – ein Zugewinnausgleichsanspruch: Der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs während der Ehe erhält die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten.

Der entscheidende steuerliche Kniff: Nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist der Erwerb einer Zugewinnausgleichsforderung, die durch Beendigung des Güterstands entsteht, vollständig von der Schenkungsteuer befreit – unabhängig von der Höhe und ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag zwischen Ehegatten (aktuell 500.000 Euro nach § 16 ErbStG). Ehegatten können durch einen bewussten Güterstandswechsel also Vermögen – auch in Form von Immobilien, die zur Erfüllung der Ausgleichsforderung übertragen werden – steuerfrei umschichten, selbst wenn der reguläre Freibetrag längst ausgeschöpft ist.

Der Begriff "Schaukel" rührt daher, dass viele Berater nach der Fälligstellung des Ausgleichs einen Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft empfehlen, um bei einer künftigen weiteren Vermögensverschiebung dieselbe Gestaltung erneut nutzen zu können.

Wichtige Voraussetzungen und Risiken:

  • Der Wechsel muss notariell beurkundet und tatsächlich vollzogen werden (echte Ausgleichsforderung, tatsächliche Zahlung/Übertragung).
  • Eine rein künstliche, wirtschaftlich nicht gewollte Gestaltung kann als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO eingestuft werden – die konkrete Ausgestaltung sollte daher stets steuerlich und familienrechtlich beraten werden.
  • Bei Immobilienübertragung zur Erfüllung der Ausgleichsforderung fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an, da Übertragungen zwischen Ehegatten nach § 3 Nr. 4 GrEStG befreit sind.

Für Makler ist dieses Modell relevant, wenn vermögende Ehepaare Immobilienvermögen innerhalb der Familie steuerfrei umschichten möchten, etwa im Vorfeld der Vermögensnachfolgeplanung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar lebt seit der Heirat im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann hat während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 2 Millionen Euro erzielt, die Ehefrau keinen. Durch notariellen Wechsel in die Gütertrennung entsteht eine Ausgleichsforderung der Ehefrau von 1 Million Euro, die der Ehemann durch Übertragung einer Eigentumswohnung erfüllt – vollständig steuerfrei nach § 5 Abs. 2 ErbStG, obwohl der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro dafür allein nicht ausgereicht hätte.

Rechtsgrundlage

  • § 5 Abs. 2 ErbStG – Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands.
  • § 1363 BGB – gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • § 42 AO – Grenze des Gestaltungsmissbrauchs, die bei rein steuerlich motivierten Scheinwechseln greifen kann.

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