Ehevertrag

Auch: Eheliche Vermögensvereinbarung

Mit einem Ehevertrag können Ehegatten – vor oder während der Ehe – den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder ändern und stattdessen z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 1408 BGB: Danach können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere den Güterstand auch nach Eingehung der Ehe aufheben oder ändern. Ohne einen solchen Vertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Für die Wirksamkeit verlangt § 1410 BGB die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile – ein rein privatschriftlicher Ehevertrag ist unwirksam. Typische Regelungsinhalte neben dem Güterstand sind der Ausschluss oder die Modifikation des Zugewinnausgleichs (z. B. Herausnahme einer bestimmten Immobilie oder eines Unternehmens aus dem Zugewinn), Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt.

Für Immobilienmakler ist der Ehevertrag vor allem in zwei Konstellationen relevant: Erstens beim Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten, wenn geklärt werden muss, ob und wie das Objekt in das jeweilige Vermögen fällt; zweitens bei Trennung oder Scheidung, wenn ein Ehevertrag den sonst automatisch stattfindenden Zugewinnausgleich – und damit mögliche Verkaufszwänge zur Auszahlung – ausschließt oder modifiziert. Ein Ehevertrag ersetzt jedoch nicht die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse; er wirkt nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten und gegenüber Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar möchte vor dem Kauf eines gemeinsamen Hauses sicherstellen, dass eine von einem Partner in die Ehe eingebrachte Erbschaft im Trennungsfall nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Die Eheleute vereinbaren dazu beim Notar einen Ehevertrag, der diese Vermögenswerte ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausnimmt, im Übrigen aber den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen lässt (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Rechtsgrundlage

  • § 1408 BGB – Ehevertrag, Vertragsfreiheit bei güterrechtlichen Vereinbarungen.
  • § 1410 BGB – Formerfordernis der notariellen Beurkundung.

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