Notar
Auch: Notarin · Notariat
Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der Rechtsgeschäfte beurkundet und dabei alle Beteiligten gleichermaßen unparteiisch berät. Beim Immobilienkauf ist die Einschaltung eines Notars zur Beurkundung des Kaufvertrags gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Ausführliche Erklärung
Nach § 1 BNotO (Bundesnotarordnung) sind Notare zur vorsorgenden Rechtspflege bestellte, unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Anders als ein Rechtsanwalt vertritt der Notar nicht die Interessen einer Partei, sondern ist nach § 14 Abs. 1 BNotO zur unabhängigen und unparteiischen Betreuung aller Beteiligten verpflichtet; eine einseitige Interessenvertretung ist ihm untersagt, ebenso jedes Verhalten, das den Anschein von Abhängigkeit oder Parteilichkeit erwecken könnte.
Beim Immobilienkauf übernimmt der Notar mehrere Kernaufgaben: Er entwirft den Kaufvertrag, klärt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und wirtschaftlichen Risiken des Geschäfts auf, beurkundet den Vertrag, veranlasst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Absicherung des Käufers, koordiniert die Fälligkeitsvoraussetzungen (u. a. Lastenfreistellung, ggf. Verzicht auf Vorkaufsrechte der Gemeinde), überwacht den Zahlungsfluss über Notaranderkonto oder Direktzahlung und veranlasst abschließend die Umschreibung im Grundbuch. Für seine Tätigkeit erhält der Notar eine gesetzlich festgelegte Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), die sich nach dem Geschäftswert (i. d. R. dem Kaufpreis) richtet und nicht frei verhandelbar ist.
In Deutschland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Organisationsformen: das hauptberufliche Notariat (Nur-Notare, z. B. in Baden-Württemberg in Umstellung) und das Anwaltsnotariat, bei dem Rechtsanwälte zusätzlich zum Notar bestellt sind. Für Makler ist der Notar ein zentraler Partner im Verkaufsprozess, dessen Unparteilichkeit gerade dann wichtig ist, wenn zwischen Käufer und Verkäufer noch offene Punkte (z. B. Fälligkeitstermine, Mängelfragen) zu klären sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Verkäufer und ein Käufer beauftragen gemeinsam einen Notar mit der Beurkundung ihres Immobilienkaufvertrags. Der Notar berät beide Seiten neutral über die vertraglichen Risiken, entwirft den Vertrag und beurkundet ihn in einem gemeinsamen Termin, ohne die Interessen einer der beiden Parteien einseitig zu vertreten.
Rechtsgrundlage
- § 1 BNotO – Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes zur vorsorgenden Rechtspflege.
- § 14 BNotO – Pflicht zur unparteiischen und unabhängigen Betreuung aller Beteiligten.
- Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Verfahrensvorschriften für die notarielle Beurkundung.
- GNotKG – Gesetzliche, wertabhängige Gebühren des Notars.