Beurkundungsgesetz

Auch: BeurkG

Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist das Bundesgesetz, das den formalen Ablauf notarieller Beurkundungen regelt – von der Willenserforschung über die Belehrungspflichten des Notars bis zur Form der Niederschrift. Es ist die verfahrensrechtliche Grundlage für jeden notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag.

Ausführliche Erklärung

Während § 311b Abs. 1 BGB vorschreibt, dass Verträge über die Übertragung oder den Erwerb von Grundstückseigentum notariell beurkundet werden müssen, regelt das Beurkundungsgesetz, wie diese Beurkundung im Einzelnen abzulaufen hat. Kernstück ist § 17 BeurkG: Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren; ihre Erklärungen sind klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, und Zweifel oder rechtliche Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Geschäfts, bestehen die Beteiligten aber gleichwohl auf der Beurkundung, muss der Notar diese Bedenken in der Urkunde festhalten. Bei Verbraucherverträgen – wie es der Immobilienkauf durch Privatpersonen typischerweise ist – verschärft § 17 Abs. 2a BeurkG die Anforderungen zusätzlich: Der Notar muss sicherstellen, dass der Verbraucher persönlich erklärt und ausreichend Gelegenheit hatte, sich vorab mit dem Vertragsgegenstand auseinanderzusetzen; bei umfangreicheren Verträgen soll der Text in der Regel zwei Wochen vor dem Termin zur Verfügung gestellt werden.

Weitere für die Praxis relevante Regelungen des Beurkundungsgesetzes betreffen die örtliche und persönliche Zuständigkeit des Notars, den Ausschluss von Notaren bei eigener Beteiligung oder Befangenheit, die Hinzuziehung von Dolmetschern bei Sprachbarrieren sowie die Form der Niederschrift und Unterzeichnung. Für Makler ist das Beurkundungsgesetz vor allem insofern relevant, als es erklärt, warum der Notarbeurkundungstermin bei Immobilienverkäufen nicht bloß eine Formalie ist, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Schutzverfahren mit umfassender Belehrungspflicht darstellt.

Beispiel aus der Praxis

Beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags liest der Notar den vollständigen Vertragstext vor, erläutert den Beteiligten die wesentlichen Rechtsfolgen – etwa Auflassung, Kaufpreisfälligkeit und Grundschuldbestellung – und vergewissert sich, dass beide Seiten den Inhalt verstanden haben, bevor die Urkunde unterzeichnet wird.

Rechtsgrundlage

  • § 17 BeurkG – Belehrungs- und Prüfungspflichten des Notars bei der Beurkundung, verschärfte Anforderungen bei Verbraucherverträgen.
  • § 311b Abs. 1 BGB – Pflicht zur notariellen Beurkundung von Verträgen über Grundstückseigentum.

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