Grundsteuererklärung

Auch: Feststellungserklärung Grundsteuer · Feststellungserklärung Grundsteuerwert · Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Die Grundsteuererklärung ist die Erklärung, mit der Eigentümerinnen und Eigentümer dem Finanzamt die für die Bewertung ihres Grundstücks nötigen Angaben (Fläche, Lage, Baujahr, Bodenrichtwert u. Ä.) mitteilen. Auf dieser Grundlage stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert und daraus den Grundsteuermessbetrag fest.

Ausführliche Erklärung

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten bundesweit alle Grundstückseigentümer erstmals zum Stichtag 1. Januar 2022 eine Feststellungserklärung abgeben – Abgabefrist war ursprünglich der 31. Oktober 2022, in den meisten Ländern verlängert bis zum 31. Januar 2023. Die Erklärung ist ausschließlich elektronisch über ELSTER (oder eine vergleichbare Software) einzureichen; Papierform ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Für den Makler relevant:

  • Inhalt der Erklärung hängt vom jeweiligen Bewertungsmodell des Bundeslandes ab: Beim Bundesmodell werden u. a. Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohn-/Nutzfläche und Baujahr abgefragt; Länder mit eigenem Modell (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) fragen reduzierte, modellspezifische Angaben ab.
  • Keine jährliche Pflicht mehr: Nach der einmaligen Hauptfeststellung zum 1.1.2022 ist eine neue Erklärung nur bei relevanten Änderungen nötig (Fortschreibung), z. B. bei Neubau, Abriss, Nutzungsänderung, Teilung oder Zusammenlegung von Flurstücken – Frist hierfür ist regelmäßig der 31. Januar des Folgejahres.
  • Praxisrelevanz beim Verkauf: Käufer sollten prüfen, ob die letzte Feststellungserklärung des Verkäufers vollständig und aktuell war, da fehlerhafte oder unterlassene Anzeigen zu Nachzahlungen und ggf. Verspätungszuschlägen führen können, die dann den neuen Eigentümer treffen.
  • Bei Wohnungseigentum ist grundsätzlich für jede wirtschaftliche Einheit (Eigentumswohnung) eine eigene Erklärung erforderlich, nicht nur für das Gesamtgrundstück.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer eines Einfamilienhauses in Nordrhein-Westfalen (Bundesmodell) gibt 2023 seine Feststellungserklärung ab und trägt Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und Baujahr ein. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Baut der Eigentümer 2026 einen Anbau, muss er dies dem Finanzamt anzeigen; eine neue Feststellungserklärung (Fortschreibung) wird nötig.

Rechtsgrundlage

  • § 228 BewG – Erklärungspflicht zur Feststellung des Grundsteuerwerts.
  • § 266 BewG – Übergangsregelung zur erstmaligen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 (mit Wirkung für die Hauptveranlagung zum 1. Januar 2025).
  • § 149 AO – allgemeine Vorschriften zur Steuererklärung, insbesondere elektronische Übermittlung.

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