Grundsteuermessbescheid
Auch: Steuermessbescheid Grundsteuer · Grundsteuermessbetragsbescheid
Der Grundsteuermessbescheid ist der amtliche Bescheid, mit dem das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag eines Grundstücks festsetzt. Er bildet die Brücke zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert und der von der Gemeinde erhobenen Grundsteuer.
Ausführliche Erklärung
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in Deutschland in einem mehrstufigen Verfahren, das der Makler seinen Kunden anschaulich erklären können sollte:
1. Grundsteuerwertbescheid – das Finanzamt stellt auf Basis der Feststellungserklärung den Grundsteuerwert des Grundstücks fest.
2. Grundsteuermessbescheid – das Finanzamt wendet auf diesen Wert die gesetzliche Steuermesszahl an und setzt so den Grundsteuermessbetrag fest.
3. Grundsteuerbescheid – die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz und erhebt die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer.
Für die Praxis wichtig:
- Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid werden vom Finanzamt erlassen (Landesfinanzverwaltung, außer in Berlin, Hamburg als Landesfinanzämter), der eigentliche Grundsteuerbescheid dagegen von der Gemeinde – dies sind zwei getrennte Verwaltungsverfahren.
- Der Grundsteuermessbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid (§ 184 Abs. 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO): Einwendungen gegen die Bewertung (z. B. falsche Fläche, falscher Bodenrichtwert) müssen gegen diesen Bescheid eingelegt werden, nicht gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde – dieser ist an die Feststellungen des Finanzamts gebunden.
- Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO).
- Bei Eigentümerwechsel wird der Messbescheid regelmäßig neu zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung), die eigentliche Neuberechnung des Werts erfolgt aber nur bei tatsächlichen Änderungen am Grundstück.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erhält nach dem Eigentumsübergang Post vom Finanzamt: den Grundsteuermessbescheid, der ihn nun als neuen Zurechnungsschuldner des Grundsteuermessbetrags ausweist. Kurz darauf folgt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der auf Basis dieses Messbetrags und des örtlichen Hebesatzes die konkrete Jahressteuer festsetzt.
Rechtsgrundlage
- § 13 GrStG – Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt.
- § 184 AO – Steuermessbescheide als Grundlagenbescheide für Folgebescheide (Grundsteuerbescheid der Gemeinde).
- § 355 AO – Einspruchsfrist von einem Monat.