Häusliches Arbeitszimmer
Auch: Arbeitszimmer · Home-Office-Raum
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein büromäßig eingerichteter Raum innerhalb der privaten Wohnung, der (nahezu) ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Die damit verbundenen Kosten sind einkommensteuerlich nur eingeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Ausführliche Erklärung
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung grundsätzlich vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet: In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Kosten in voller Höhe oder – seit 2023 – wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die sich für jeden vollen Kalendermonat ohne Anspruch um ein Zwölftel mindert.
Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ohne dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, greift stattdessen die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 Euro je Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, gedeckelt auf maximal 210 Tage bzw. 1.260 Euro im Jahr. Beide Pauschalen schließen sich für denselben Zeitraum gegenseitig aus bzw. sind auf den Höchstbetrag von 1.260 Euro begrenzt.
Für Immobilienmakler ist der Begriff relevant, weil ein steuerlich genutztes Arbeitszimmer bei einem späteren Verkauf der selbstgenutzten Immobilie unter Umständen die Steuerfreiheit nach der Spekulationsfrist teilweise infrage stellen kann, wenn der Raum nicht überwiegend privat mitgenutzt wurde; zudem beeinflusst die Nutzungsart die Einordnung als vermietete oder eigengenutzte Fläche im Rahmen der Wertermittlung.
Beispiel aus der Praxis
Ein selbstständiger Architekt arbeitet ausschließlich von einem separaten Büroraum in seinem Einfamilienhaus aus, da er kein externes Büro unterhält. Da der Raum den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet, kann er entweder die tatsächlichen anteiligen Kosten (z. B. anteilige Miete, Strom, Renovierung) oder pauschal 1.260 Euro jährlich als Betriebsausgabe geltend machen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer; Jahrespauschale von 1.260 Euro bei Tätigkeitsmittelpunkt.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Homeoffice-Tagespauschale (6 Euro/Tag, max. 1.260 Euro/Jahr) als Alternative ohne eigenes Arbeitszimmer.