Hallenbau
Auch: Gewerbehalle · Industriehalle
Hallenbau bezeichnet die Errichtung großflächiger, meist eingeschossiger Gebäude mit weit gespannten, stützenarmen oder stützenfreien Innenräumen – typischerweise in Stahl-, Stahlbeton- oder Holzskelettbauweise – für Nutzungen wie Produktion, Lagerung, Logistik, Landwirtschaft oder Sport.
Ausführliche Erklärung
Charakteristisch für den Hallenbau ist die Notwendigkeit, große, ungeteilte Flächen mit möglichst wenigen Stützen zu überspannen, um eine flexible Nutzung (Warenumschlag, Maschinenaufstellung, Fahrzeugbewegung) zu ermöglichen. Erreicht wird dies durch weitgespannte Tragwerke wie Stahlfachwerkbinder, Stahlbetonbinder, Holzleimbinder oder Rahmenkonstruktionen, die auf Stützenreihen mit großen Achsabständen aufliegen. Die Gebäudehülle besteht meist aus leichten, vorgefertigten Bauteilen wie Trapezblech, Sandwichpaneelen oder Faserzementplatten, kombiniert mit Oberlichtbändern zur natürlichen Belichtung.
Man unterscheidet Hallenbauten nach Nutzungsart (Produktionshalle, Lagerhalle, Logistikhalle, landwirtschaftliche Halle, Mehrzweck- oder Sporthalle) und nach Tragwerksart (Stahlskelettbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau). Für Immobilienzwecke sind Hallenimmobilien vor allem als Gewerbe- und Logistikimmobilien relevant: Bewertungsrelevante Kriterien sind unter anderem die lichte Höhe (wichtig für Regallagerung), die Bodentraglast, die Anzahl und Größe der Andockstellen (Rampen, Tore), die Deckenhöhe der Stützenraster sowie die energetische Qualität der Gebäudehülle, insbesondere seit Hallen zunehmend beheizt oder klimatisiert genutzt werden.
Bauordnungsrechtlich unterliegen größere Hallen häufig besonderen Anforderungen, etwa zum Brandschutz (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandabschnittsbildung) und zur Standsicherheit bei großen Spannweiten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der jeweiligen Landesbauordnung geprüft werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Logistikunternehmen lässt eine 10.000 Quadratmeter große Halle in Stahlskelettbauweise mit sieben Meter lichter Höhe und zwölf Andockrampen errichten, um dort ein Verteilzentrum zu betreiben.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundeseinheitliche Rechtsgrundlage; maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung sowie technische Regelwerke zu Standsicherheit und Brandschutz von Hallenbauten (u. a. Industriebaurichtlinie der Länder).