Hofstelle
Auch: Wirtschaftshof · landwirtschaftliche Hofstelle
Die Hofstelle ist der bauliche Kern eines landwirtschaftlichen Betriebs – die Gesamtheit aus Wohngebäude, Stallungen, Scheunen, Maschinenhallen und sonstigen Wirtschaftsgebäuden, die räumlich und funktional zusammengehören.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff Hofstelle bezeichnet den Standort, an dem die für die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Gebäude konzentriert sind: das Wohnhaus der Betriebsinhaberfamilie, Ställe für die Tierhaltung, Scheunen und Lagerhallen für Erntegut und Maschinen sowie häufig weitere Nebengebäude. Sie liegt meist im Außenbereich, also außerhalb geschlossener Ortslagen, und ist eng mit den bewirtschafteten Flächen verbunden. Baurechtlich profitiert die Hofstelle von der sogenannten Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und diesem funktional zugeordnet sind – eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bebauungsbeschränkung des Außenbereichs, die für nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude nicht gilt.
Für Immobilienmakler ist die Hofstelle vor allem beim Verkauf ganzer landwirtschaftlicher Anwesen relevant, etwa bei der Umnutzung zu Wohnzwecken (Resthof), zur Pferdehaltung (Reiterhof) oder als Feriendomizil. Da die Gebäude ihre baurechtliche Privilegierung ursprünglich aus der landwirtschaftlichen Nutzung ableiten, ist bei Betriebsaufgabe zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Nutzungsänderung (z. B. zu reinem Wohnen) genehmigungsfähig ist; nicht mehr privilegierte Nutzungen unterliegen den strengeren Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Auch der Zuschnitt der Hofstelle – Nähe zu Wohnbebauung, Emissionen aus verbliebener Tierhaltung, Erschließung – beeinflusst die Vermarktbarkeit erheblich.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt gibt seinen Milchviehbetrieb auf und möchte die Hofstelle mit Wohnhaus, ehemaligem Kuhstall und Scheune verkaufen. Der Makler klärt vorab mit der Bauaufsichtsbehörde, ob die Nebengebäude für eine Wohnnutzung oder gewerbliche Umnutzung genehmigungsfähig umgebaut werden können, da die ursprüngliche landwirtschaftliche Privilegierung mit Betriebsaufgabe entfällt.
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
- Bei Nutzungsänderung nach Betriebsaufgabe gelten die strengeren Anforderungen für nicht privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB).