Resthof

Ein Resthof ist ein ehemaliger landwirtschaftlicher Hof, bei dem die Nutzflächen (Acker- und Weideland) verkauft oder verpachtet wurden, während die Hofstelle mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden erhalten geblieben ist. Aktive Landwirtschaft findet dort in der Regel nicht mehr statt.

Ausführliche Erklärung

Resthöfe sind ein beliebtes, aber rechtlich anspruchsvolles Marktsegment im ländlichen Raum:

  • Typische Ausgangslage: Wenn ein Landwirt seinen Betrieb aufgibt, aber die Hofstelle behält oder verkauft, entsteht ein Resthof – Wohnhaus, Scheunen, Stallungen und ggf. kleinere Restflächen bleiben, die eigentliche Landwirtschaftsfläche wurde jedoch abgetrennt.
  • Nutzung und Umnutzung: Resthöfe werden oft als großzügiges Wohnobjekt mit Nebengebäuden nachgefragt, etwa für Pferdehaltung, Handwerksbetriebe, Hofläden oder als Wohnraum mit Einliegerwohnungen in den ehemaligen Wirtschaftsgebäuden.
  • Bauplanungsrechtliche Besonderheit: Da Resthöfe im Außenbereich liegen und die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 BauGB oft entfallen ist (weil kein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb mehr besteht), sind Umbauten, Nutzungsänderungen oder Neubauten häufig nur eingeschränkt genehmigungsfähig – eine sorgfältige Prüfung mit dem zuständigen Bauamt ist essenziell.
  • Bestandsschutz: Für bestehende Gebäude greift regelmäßig Bestandsschutz, sodass Instandhaltung und maßvolle Umbauten möglich sind, während Erweiterungen oder neue gewerbliche Nutzungen oft eine förmliche Genehmigung nach § 35 Abs. 2 oder 4 BauGB erfordern.
  • Wertermittlung: Der Wert eines Resthofs hängt stark von Zustand und Nutzbarkeit der Wirtschaftsgebäude, der Grundstücksgröße sowie den bau- und planungsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten ab; reine Wohnnutzung ohne landwirtschaftlichen Bezug kann die künftige Nutzung einschränken.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft seine 30 Hektar Ackerland an einen Nachbarbetrieb, behält aber Hofstelle, Wohnhaus und zwei Scheunen. Der entstandene Resthof wird später an eine Familie verkauft, die dort Pferde hält und eine der Scheunen zu einer Werkstatt umbaut – wofür eine Nutzungsänderung nach § 35 BauGB beim Bauamt beantragt werden muss.

Rechtsgrundlage

  • § 35 BauGB – regelt die eingeschränkte Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, insbesondere nach Wegfall der landwirtschaftlichen Privilegierung.
  • Landesbauordnungen – bauordnungsrechtliche Vorgaben für Umbau und Nutzungsänderung der Bestandsgebäude.
  • Grundstücksverkehrsgesetz – kann bei der Abtrennung und Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen relevant werden.

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