IVD-Mitgliedschaft
Auch: Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland
Die IVD-Mitgliedschaft ist die freiwillige Aufnahme eines Maklers oder Maklerunternehmens in den Immobilienverband Deutschland (IVD), den größten deutschen Berufsverband der Immobilienwirtschaft. Sie ist an strenge Aufnahmevoraussetzungen geknüpft und soll Kunden ein zusätzliches Qualitätssignal geben.
Ausführliche Erklärung
Der IVD ist ein privatrechtlicher Berufsverband und keine staatliche Institution – die Mitgliedschaft ist rechtlich freiwillig und ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, die für jede gewerbliche Maklertätigkeit ohnehin zwingend erforderlich ist. Gerade weil es in Deutschland keinen gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis für Makler gibt, hat sich die IVD-Mitgliedschaft in der Praxis als Qualitätsnachweis etabliert.
Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist die gültige Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Darüber hinaus verlangt der IVD von Bewerbern:
- Fachkundenachweis: eine abgeschlossene immobilienwirtschaftliche Ausbildung, ein einschlägiges Studium oder anerkannte Zertifikatslehrgänge mit anschließender Berufserfahrung – reine Berufserfahrung ohne Qualifikationsnachweis genügt nicht.
- Referenzen aus der bisherigen Markttätigkeit.
- Versicherungsnachweise: Abschluss einer Vermögensschaden- und einer Vertrauensschadenversicherung sowie einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Aufnahmeprüfung vor einer regionalen Aufnahmekommission des jeweiligen IVD-Regionalverbands.
Für Makler bringt die Mitgliedschaft neben dem Qualitätssignal auch Zugang zu Fortbildungen, Verbandsnetzwerken, Musterverträgen und teils zu MLS-ähnlichen Objektbörsen der Mitglieder. Ein Verstoß gegen die Berufsgrundsätze des Verbands kann zum Ausschluss führen, hat aber keine gewerberechtlichen Folgen außerhalb des Verbands.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler mit abgeschlossener Ausbildung zum Immobilienkaufmann und mehrjähriger Berufserfahrung beantragt die Aufnahme beim regionalen IVD-Verband. Er weist seine Gewerbeerlaubnis, Referenzen sowie den Abschluss einer Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung nach und durchläuft ein Aufnahmegespräch vor der Aufnahmekommission.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage; die Mitgliedschaft richtet sich nach der jeweiligen Aufnahmeordnung des IVD-Regionalverbands und ist von der gesetzlichen Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO zu unterscheiden.