Jagdgenosse

Auch: Mitglied der Jagdgenossenschaft

Jagdgenossen sind die Eigentümer aller Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Sie bilden zusammen kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft, der die Ausübung des Jagdrechts in diesem Bezirk zusteht.

Ausführliche Erklärung

Grundstücke, die zu klein sind, um einen eigenen Jagdbezirk (Eigenjagdbezirk, in der Regel ab 75 Hektar zusammenhängender Fläche) zu bilden, werden gemeindeweise zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefasst. Die Eigentümer dieser Flächen sind automatisch Jagdgenossen – die Mitgliedschaft entsteht mit dem Eigentumserwerb und endet mit dessen Verlust, unabhängig vom Willen des Einzelnen. Eine Ausnahme gilt für Flächen, auf denen die Jagd ruht oder gesetzlich verboten ist (z. B. befriedete Bezirke).

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung; solange kein Vorstand gewählt ist, nimmt die Gemeinde dessen Aufgaben wahr. Die Genossenschaft verpachtet das gemeinschaftliche Jagdrecht in aller Regel an einen Jagdpächter und schüttet die erzielte Pacht anteilig an die Jagdgenossen aus (Reinertragsverteilung nach Flächenanteil), sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Für Makler und Grundstückseigentümer ist relevant: Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist keine freiwillige vertragliche Bindung, sondern eine gesetzliche Folge des Grundeigentums. Beim Verkauf eines betroffenen Grundstücks geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Erwerber über; bestehende Jagdpachtverträge der Genossenschaft werden dadurch nicht berührt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Erbin erhält ein zwei Hektar großes Waldstück in einer ländlichen Gemeinde. Da die Fläche nicht die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk erreicht, gehört sie automatisch zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde. Die Erbin wird damit – ohne eigenes Zutun – Jagdgenossin und erhält Stimmrecht in der Genossenschaftsversammlung sowie einen anteiligen Anspruch auf den Pachtzins, den die Genossenschaft vom Jagdpächter erhält.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 1 BJagdG – Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden die Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen); Ausnahme für Flächen ohne Jagdausübungsrecht.

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