Jagdgenossenschaft

Auch: Jagdgenossenschaft nach BJagdG

Eine Jagdgenossenschaft ist der gesetzlich vorgeschriebene Zusammenschluss aller Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (in der Regel eine zusammenhängende Fläche ab 150 Hektar). Sie entsteht automatisch mit der Bildung eines Jagdbezirks und entscheidet über die Verpachtung der Jagd sowie die Verwendung der Pachterlöse.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die landwirtschaftliche Flächen oder Waldgrundstücke vermitteln, ist die Jagdgenossenschaft relevant, weil mit dem Grundeigentum automatisch eine Mitgliedschaft verbunden sein kann:

  • Zwangsmitgliedschaft: Wer Grundeigentum innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks besitzt, wird kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) – unabhängig vom eigenen Willen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich, solange das Grundstück im Jagdbezirk liegt.
  • Rechtsform: Die Jagdgenossenschaft ist nach ganz herrschender Meinung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten (§ 9 Abs. 2 BJagdG). Näheres zu Satzung und weiteren Organen (z. B. Jagdvorsteher) regeln die Landesjagdgesetze.
  • Aufgaben: Sie verpachtet die Jagdausübung im Bezirk an einen oder mehrere Jagdpächter (siehe Jagdpacht) oder verwaltet die Eigenbewirtschaftung. Die Pachteinnahmen werden nach Satzung verteilt – häufig anteilig nach Flächengröße an die Mitglieder ausgeschüttet oder für gemeinschaftliche Zwecke (z. B. Wildschadensausgleich) verwendet.
  • Wildschadensersatz: Die Genossenschaft haftet bzw. organisiert den Ausgleich für Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen im Bezirk, was bei Grundstücksübertragungen mitbedacht werden sollte.
  • Bedeutung für den Grundstücksverkauf: Beim Verkauf eines im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücks geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Erwerber über; bestehende Jagdpachtverträge binden auch den neuen Eigentümer bis zum Ablauf der Pachtzeit.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft 20 Hektar Ackerland, die Teil eines 400 Hektar großen gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind. Mit dem Eigentumsübergang wird automatisch der Käufer Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft und erhält anteilig am jährlichen Verteilungsschlüssel Anspruch auf einen Teil der Jagdpachteinnahmen, muss aber auch etwaige Wildschadensregelungen mittragen.

Rechtsgrundlage

  • § 8 BJagdG – Zusammensetzung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (Mindestgröße 150 Hektar) und Zuweisung der Jagdausübung an die Jagdgenossenschaft (Abs. 5).
  • § 9 BJagdG – Zwangsmitgliedschaft der Grundeigentümer, Entstehung der Jagdgenossenschaft, Vertretung durch den Jagdvorstand.
  • § 10 BJagdG – Jagdnutzung: Verpachtung oder Eigenbewirtschaftung der Jagd durch die Jagdgenossenschaft sowie Verwendung des Reinertrags.

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