Kautionssparbuch
Auch: Verpfändetes Sparbuch · Sparbuchkaution
Beim Kautionssparbuch eröffnet der Mieter ein Sparkonto auf seinen eigenen Namen, zahlt die Kautionssumme ein und verpfändet das Guthaben an den Vermieter. Der Vermieter erhält damit ein Pfandrecht als Sicherheit, ohne dass das Geld sein eigenes Vermögen wird.
Ausführliche Erklärung
Das Kautionssparbuch ist neben der Überweisung auf ein Kautionskonto eine der gängigen Formen der Mietsicherheit und hat sowohl für Mieter als auch für Vermieter praktische Vorteile:
- Rechtliche Konstruktion: Es handelt sich um eine Verpfändung einer Forderung (der Sparbucheinlage) nach §§ 1204 ff., 1273 ff. BGB. Das Sparbuch bleibt im Eigentum des Mieters, der Vermieter erhält lediglich ein Pfandrecht, das ihm bei Zahlungsausfällen oder Schäden die vorrangige Befriedigung aus dem Guthaben ermöglicht.
- Vorteil gegenüber Barkaution: Da das Guthaben auf den Namen des Mieters läuft, ist die Insolvenzfestigkeit von vornherein klar geregelt und es entfällt die Notwendigkeit, dass der Vermieter selbst ein separates Treuhandkonto führen muss.
- Verzinsung: Die banküblichen Zinsen kommen wie bei jeder Kautionsform dem Mieter zugute, da das Kapital rechtlich sein Vermögen bleibt.
- Freigabe bei Vertragsende: Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Klärung etwaiger Gegenansprüche erteilt der Vermieter eine Freigabeerklärung gegenüber der Bank, sodass der Mieter wieder uneingeschränkt über sein Sparbuch verfügen kann.
- Praxisrelevanz: In der Immobilienvermittlung wird das Kautionssparbuch häufig bei Neuvermietungen als gleichwertige Alternative zur klassischen Kautionsüberweisung angeboten; Banken bieten inzwischen auch digitale Varianten ohne physisches Sparbuch an ("Mietkautionskonto des Mieters mit Verpfändungserklärung").
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter eröffnet bei seiner Bank ein Sparkonto, zahlt die vereinbarte Kaution von 1.800 Euro ein und unterschreibt zusammen mit dem Vermieter eine Verpfändungserklärung. Die Bank sperrt das Guthaben zugunsten des Vermieters. Nach mangelfreiem Auszug erklärt der Vermieter gegenüber der Bank die Freigabe, und der Mieter kann wieder über sein Guthaben verfügen.
Rechtsgrundlage
- § 551 BGB – Zulässigkeit und Höchstgrenze der Mietsicherheit (max. drei Nettokaltmieten), unabhängig von der gewählten Form.
- §§ 1204 ff., 1273 ff. BGB – Regelungen zum Pfandrecht an Rechten (Verpfändung der Sparbuchforderung).