Kautionsversicherung

Auch: Kautionsbürgschaftsversicherung · Mietkautionsversicherung

Die Kautionsversicherung ist ein Finanzprodukt, bei dem ein Versicherungsunternehmen gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaft in Höhe der vereinbarten Kaution übernimmt. Der Mieter zahlt dafür eine laufende Jahresprämie, statt die Kautionssumme als Einmalbetrag zu hinterlegen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Kautionsversicherung vor allem bei Mietern relevant, die kurzfristig liquide sein müssen (z. B. bei gleichzeitigem Umzug und Kauf einer neuen Immobilie) oder die die Kautionssumme lieber investieren möchten:

  • Funktionsweise: Der Versicherer stellt dem Vermieter eine selbstschuldnerische Bürgschaftsurkunde in Höhe der vereinbarten Kaution (regelmäßig bis zu drei Nettokaltmieten) aus. Der Vermieter kann im Schadensfall direkt beim Versicherer die Bürgschaftssumme abrufen; der Versicherer nimmt anschließend beim Mieter Regress.
  • Kosten: Der Mieter zahlt eine jährliche Prämie (üblicherweise ein niedriger einstelliger Prozentsatz der Bürgschaftssumme), die über die gesamte Mietdauer anfällt – anders als bei der Barkaution wird das Geld also nicht "angespart", sondern verbraucht.
  • Vorteil für Mieter: Keine Kapitalbindung zu Mietbeginn, was besonders bei Umzugssituationen mit doppelter Kautionsbelastung (alte und neue Wohnung) attraktiv sein kann.
  • Vorteil und Risiko für Vermieter: Der Vermieter erhält eine gleichwertige Sicherheit wie bei einer Bankbürgschaft, muss sich jedoch mit einem Dritten (Versicherer) statt mit einer direkten Geldsumme auseinandersetzen; im Streitfall kann die Inanspruchnahme etwas aufwendiger sein als der Zugriff auf ein eigenes Kautionskonto.
  • Vertragliche Zustimmung nötig: Der Vermieter muss der Kautionsversicherung als Sicherheitsform grundsätzlich zustimmen bzw. sie im Mietvertrag als zulässige Kautionsform anerkennen; ein Anspruch des Mieters auf Akzeptanz besteht nicht automatisch.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter schließt beim Einzug in eine neue Wohnung eine Kautionsversicherung über 2.100 Euro ab und zahlt dafür jährlich rund 60 Euro Prämie, statt den Betrag als Einmalzahlung zu hinterlegen. Der Vermieter akzeptiert die vorgelegte Bürgschaftsurkunde als gleichwertige Sicherheit zum Mietvertrag.

Rechtsgrundlage

  • § 551 BGB – Begrenzung der Mietsicherheit auf höchstens drei Nettokaltmieten, unabhängig von der gewählten Sicherheitsform.
  • § 765 BGB – Grundnorm der Bürgschaft, auf der die vom Versicherer übernommene Sicherheit rechtlich beruht.

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