Kehrbuch
Das Kehrbuch ist das amtliche Verzeichnis, in dem der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die an Feuerstätten, Abgasanlagen und Lüftungsanlagen eines Kehrbezirks durchgeführten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten dokumentiert. Es dient als Nachweis, dass gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
Ausführliche Erklärung
Nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, ein elektronisch geführtes Kehrbuch zu führen, in dem er die durchgeführten Arbeiten vollständig und in zeitlicher Reihenfolge einträgt. Die vorhandenen Eintragungen sind regelmäßig, mindestens vierteljährlich, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; das Kehrbuch ist jährlich abzuschließen. Der Bezirksschornsteinfeger muss das Kehrbuch sowie die für seine Führung erforderlichen Unterlagen, einschließlich eingereichter Formulare, bis zu sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahren, soweit sich aus anderen Vorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht ergibt. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden der zuständigen Behörde übermittelt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Makler ist das Kehrbuch vor allem als Kontrollinstrument relevant: Anhand der dort dokumentierten Feuerstättenschauen und Kehrtermine lässt sich nachvollziehen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen an Heizungs-, Abgas- und Lüftungsanlagen fristgerecht erfolgt sind – ein Aspekt, der bei der Beurteilung des technischen Zustands einer Immobilie und bei der Feuerstättenschau durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger eine Rolle spielt.
Beispiel aus der Praxis
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger trägt nach jeder durchgeführten Feuerstättenschau und jedem Kehrtermin in einem Wohnhaus die durchgeführten Arbeiten unverzüglich in das elektronische Kehrbuch ein und überprüft die Einträge quartalsweise auf Vollständigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 19 SchfHwG – Führung des Kehrbuchs durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Prüf- und Aufbewahrungspflichten.