KfW 458 Heizungsförderung

Auch: Heizungsförderung für Privatpersonen · KfW-Zuschuss 458

Der KfW-Zuschuss 458 fördert den Austausch alter fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Heizsysteme (z. B. Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Anschluss an Wärmenetze) in bestehenden Wohngebäuden mit einem gestaffelten Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist dieses Programm hoch relevant, weil es unmittelbar mit den Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum Heizungstausch zusammenhängt und Käufer sanierungsbedürftiger Objekte häufig danach fragen.

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten für alle Antragsberechtigten.
  • Zusatzboni:
  • Effizienzbonus (5 %) für besonders effiziente Wärmepumpen (z. B. natürliches Kältemittel, Erdwärme/Wasser als Wärmequelle),
  • Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell bis zu 20 %, degressiv gestaffelt nach Austauschzeitpunkt) für den frühzeitigen Austausch besonders alter Heizungen,
  • Einkommensbonus (30 %) für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro.
  • Förderdeckelung: Die Einzelboni sind kumulierbar, insgesamt jedoch auf maximal 70 % der förderfähigen Kosten begrenzt (Kumulierungsverbot/-deckel).
  • Förderfähige Kosten: maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit eines Gebäudes (je weitere Einheit gestaffelt niedriger), somit maximal 21.000 Euro Zuschuss bei 70 % Förderquote.
  • Antragsberechtigte: natürliche Personen als eingetragene Eigentümer eines Bestandsgebäudes (Bauantrag/-anzeige mindestens 5 Jahre zurückliegend); Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften nutzen ergänzend das Programm für Nichtwohngebäude bzw. WEG-spezifische Antragswege.
  • Verfahren: Antrag ist seit dem 1. September 2024 zwingend vor Beauftragung der Maßnahme zu stellen (vorheriger Vertragsabschluss unter Vorbehalt möglich).
  • Praxisrelevanz: Bei Bestandsimmobilien mit alter Öl- oder Gasheizung ist der Hinweis auf die 458-Förderung ein wichtiges Verkaufs- und Beratungsargument, insbesondere in Verbindung mit der kommunalen Wärmeplanung und den GEG-Fristen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer mit zu versteuerndem Einkommen von 35.000 Euro tauscht seine 22 Jahre alte Ölheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Bei förderfähigen Kosten von 25.000 Euro erhält er Grundförderung (30 %), Klimageschwindigkeitsbonus (20 %) und Einkommensbonus (30 %) – insgesamt 70 %, also 17.500 Euro Zuschuss.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Heizungsförderung, verwaltet durch die KfW im Auftrag des Bundes. Fachlicher Hintergrund: Gebäudeenergiegesetz (GEG), insbesondere die Vorgaben zum Heizungstausch (§ 71 ff. GEG).

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