Kiesgrube

Auch: Kiesabbau · Kiesabbaufläche

Eine Kiesgrube ist eine Abbaustätte, an der Kies – meist zusammen mit Sand – im Tagebau gewonnen wird. Kies zählt zu den grundeigenen Bodenschätzen und steht damit grundsätzlich im Eigentum des Grundstückseigentümers, der Abbau selbst ist jedoch genehmigungspflichtig.

Ausführliche Erklärung

Kies wird überwiegend im oberflächennahen Tagebau gewonnen, häufig in Nassauskiesung unterhalb des Grundwasserspiegels, wodurch nach Abschluss des Abbaus oft ein Baggersee entsteht. Rechtlich zählt Kies nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 BBergG zu den grundeigenen Bodenschätzen, da er nicht in der abschließenden Liste der bergfreien Bodenschätze (Abs. 3) aufgeführt ist: Anders als bergfreie Bodenschätze (z. B. Kohle, Erze, Erdöl) steht Kies im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers und nicht per se dem Staat oder einem Bergbauunternehmen zu. Der oberflächennahe Abbau im Tagebau unterfällt in der Praxis überwiegend dem landesrechtlichen Abgrabungsrecht statt dem Bundesberggesetz selbst.

Trotz dieses Eigentumsrechts ist der gewerbliche Abbau von Kies genehmigungspflichtig. Je nach Umfang greifen Bundesberggesetz (bei Abbau unter einem zugelassenen Betriebsplan), landesrechtliche Abgrabungsgesetze, das Wasserrecht (bei Nassauskiesung) sowie das Immissionsschutzrecht. Für die Grundstücksbewertung ist eine Kiesgrube relevant, weil sie sowohl werterhöhend (Rohstoffvorkommen als eigenständiger wirtschaftlicher Wert) als auch wertmindernd wirken kann (Bodenbeschaffenheit nach Abbau, ggf. Altlastenverdacht bei späterer Verfüllung). Nach Beendigung des Abbaus ist der Betreiber zur Wiedernutzbarmachung der Fläche verpflichtet – häufig festgelegt in einem Folgenutzungskonzept.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft einen Teil seines Grundstücks an ein Kieswerk, das dort im Nassabbau Kies gewinnt. Da Kies ein grundeigener Bodenschatz ist, profitiert der Grundstückseigentümer unmittelbar vom Verkauf des Rohstoffs; für den eigentlichen Abbaubetrieb benötigt das Kieswerk zusätzlich eine bergrechtliche bzw. wasserrechtliche Genehmigung.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 BBergG – Einordnung von Kies als grundeigener Bodenschatz im Gegensatz zu den in Abs. 3 abschließend aufgezählten bergfreien Bodenschätzen.
  • Landesrechtliche Abgrabungsgesetze sowie Wasser- und Immissionsschutzrecht – Genehmigungspflicht des konkreten Abbaubetriebs.

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