Bergrecht
Auch: Bergbaurecht · Bundesberggesetz
Das Bergrecht, im Kern geregelt durch das Bundesberggesetz (BBergG), bestimmt, wer Bodenschätze aufsuchen, gewinnen und aufbereiten darf. Es unterscheidet zwischen grundeigenen Bodenschätzen, die dem Grundstückseigentümer gehören, und bergfreien Bodenschätzen, die unabhängig vom Grundeigentum staatlicher Verleihung an Bergbauunternehmen unterliegen.
Ausführliche Erklärung
Anders als man aus dem allgemeinen Sachenrecht vermuten könnte, gehört nicht jeder im Boden lagernde Rohstoff automatisch dem Grundstückseigentümer. § 3 BBergG definiert Bodenschätze als mineralische Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand sowie Gase in natürlichen Ablagerungen (mit Ausnahme von Wasser) und unterscheidet zwei Kategorien:
- Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und dürfen von ihm im Rahmen der sonstigen bergrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften genutzt werden (Beispiele: Ton, Kies, Sand, Feldspat, viele Baustoffe).
- Bergfreie Bodenschätze stehen dagegen von vornherein nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Dazu zählen u. a. Metalle wie Gold, Silber, Kupfer und Zink, Energieträger wie Steinkohle, Erdöl und Erdgas sowie bestimmte Salze und Industrieminerale. Wer solche Bodenschätze aufsuchen oder gewinnen will, benötigt eine bergrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Bergbehörde (§ 8 BBergG), unabhängig davon, wem das darüberliegende Grundstück gehört.
Für Immobilieneigentümer und Makler ist das Bergrecht vor allem relevant, wenn ein Grundstück in einem Bergbaugebiet liegt oder ein Bergbauunternehmen eine Aufsuchungs- oder Gewinnungserlaubnis für bergfreie Bodenschätze im Untergrund erhalten hat. In solchen Fällen kann der Grundstückseigentümer zur Duldung von Bohrungen oder Untersuchungen verpflichtet sein und hat gegebenenfalls Anspruch auf angemessene Entschädigung, etwa bei Bergschäden an Gebäuden.
Beispiel aus der Praxis
Unter einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück wird ein Erdgasvorkommen vermutet. Da Erdgas ein bergfreier Bodenschatz ist, kann ein Energieunternehmen unabhängig vom Willen des Grundstückseigentümers eine bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis beantragen; der Eigentümer muss Untersuchungsarbeiten dulden, hat dafür aber Anspruch auf Entschädigung für entstehende Nutzungsbeeinträchtigungen.
Rechtsgrundlage
- § 3 BBergG – Definition der Bodenschätze und Unterscheidung zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen.
- § 8 BBergG – Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier und grundeigener Bodenschätze.