Bergschaden
Auch: Bergbauschaden
Ein Bergschaden ist ein Personen-, Gesundheits- oder Sachschaden, der durch eine bergbauliche Tätigkeit – etwa untertägigen Abbau – verursacht wird. Der Bergbauunternehmer haftet dafür nach dem Bundesberggesetz grundsätzlich verschuldensunabhängig.
Ausführliche Erklärung
Bergschäden treten typischerweise durch Bodenbewegungen infolge untertägigen Abbaus auf: Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Risse im Erdreich, die sich an der Bausubstanz von Gebäuden bemerkbar machen können – etwa als Risse im Mauerwerk, schiefe Wände oder Setzungsschäden. § 114 BBergG definiert den Bergschaden als Tod, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung, die durch eine bergrechtlich erfasste Tätigkeit oder den Bergbaubetrieb verursacht wird; bestimmte Fallgruppen sind jedoch ausdrücklich ausgenommen, etwa Schäden an Betriebsangehörigen oder betriebszugehörigen Sachen des Bergbaubetriebs selbst.
Da der Nachweis der genauen Schadensursache im Einzelfall schwierig ist, erleichtert § 120 BBergG die Beweisführung für Geschädigte durch eine gesetzliche Bergschadensvermutung: Entsteht ein Schaden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs (insbesondere untertägiger Aufsuchung oder Gewinnung) und ist der Schaden nach Art und Umfang typisch für Bergschäden – etwa Senkungserscheinungen –, wird vermutet, dass der Bergbaubetrieb ihn verursacht hat. Der Bergbauunternehmer muss dann diese Vermutung widerlegen. Betroffene Eigentümer haben zudem einen Anspruch auf Einsicht in Bauunterlagen und Prüfberichte des Bergbauunternehmens (§ 120 Abs. 2 BBergG).
Für Makler ist relevant, dass in ehemaligen Bergbauregionen (etwa Ruhrgebiet, Saarland, Erzgebirge) ein latentes Bergschadensrisiko bestehen kann, das die Wertermittlung, Versicherbarkeit und Finanzierung einer Immobilie beeinflusst. Bei Verdacht empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Bergamt oder Bergbauunternehmen zu bestehenden Abbauaktivitäten unter dem Grundstück.
Beispiel aus der Praxis
An einem Wohnhaus im Ruhrgebiet treten nach jahrelangem Kohleabbau in der Umgebung Risse in den Außenwänden auf. Da das Grundstück im Einwirkungsbereich eines aktiven Bergbaubetriebs liegt und die Rissbildung typisch für bergbaubedingte Bodenbewegungen ist, greift die Bergschadensvermutung nach § 120 BBergG – das Bergbauunternehmen muss nachweisen, dass die Schäden nicht durch seinen Betrieb verursacht wurden.
Rechtsgrundlage
- § 114 BBergG – Definition des Bergschadens und Ersatzpflicht des Bergbauunternehmers.
- § 120 BBergG – Gesetzliche Bergschadensvermutung bei Schäden im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs.