Altlastenverdacht

Auch: Altlastverdächtige Fläche

Ein Altlastenverdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Grundstück durch frühere Nutzung – etwa als Deponie, Tankstelle oder Industriestandort – schädliche Bodenveränderungen aufweist, ohne dass dies bereits abschließend festgestellt wurde. Das Bundes-Bodenschutzgesetz spricht in diesem Fall von einer „altlastverdächtigen Fläche“.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 Abs. 6 BBodSchG sind altlastverdächtige Flächen Altablagerungen (stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden) und Altstandorte (Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Bestätigt sich dieser Verdacht durch weitere Untersuchungen, spricht man nicht mehr von einer altlastverdächtigen Fläche, sondern von einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.

Für Immobilientransaktionen ist der Altlastenverdacht besonders relevant, weil er erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken birgt: Sanierungskosten, Nutzungseinschränkungen und Wertminderungen können folgen, wenn sich der Verdacht bestätigt. Zuständige Behörde ist regelmäßig die untere Bodenschutzbehörde, die Altlastenkataster führt, in denen bekannte oder vermutete Verdachtsflächen erfasst sind. Vor dem Erwerb eines Grundstücks mit möglicher Vornutzung als Gewerbe-, Industrie- oder Bahnfläche empfiehlt sich daher eine Einsichtnahme in das Altlastenkataster sowie gegebenenfalls eine historische Recherche (Altlastenerkundung) und eine bodenschutzrechtliche Anfrage bei der zuständigen Behörde.

Rechtlich kann die Verantwortung für die Sanierung einer bestätigten Altlast neben dem Verursacher auch den jeweiligen Grundstückseigentümer treffen (Zustandsstörerhaftung), unabhängig davon, ob er die Kontamination selbst verursacht hat – ein Umstand, der bei Kaufverhandlungen regelmäßig zu vertraglichen Regelungen über Haftungsfreistellungen führt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstück, auf dem bis in die 1980er Jahre eine Tankstelle betrieben wurde, wird zum Verkauf angeboten. Da im Altlastenkataster ein entsprechender Vermerk als Altstandort existiert, besteht ein Altlastenverdacht. Der Käufer lässt vor Vertragsabschluss eine orientierende Bodenuntersuchung durchführen, um zu klären, ob tatsächlich schädliche Bodenveränderungen vorliegen.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 6 BBodSchG – Definition der altlastverdächtigen Fläche (Altablagerungen und Altstandorte mit Verdacht schädlicher Bodenveränderungen).
  • Zur Abgrenzung: § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert die bestätigte Altlast.

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