Klinkermauerwerk
Klinkermauerwerk ist das aus Klinkersteinen im Mauerverband errichtete Bauteil – meist als unverputzte, wetterfeste Sichtfassade oder als tragende Wand historischer Backsteinbauten. Es unterscheidet sich vom Klinkerbau als Bauweise dadurch, dass es das konkrete gemauerte Bauteil selbst bezeichnet.
Ausführliche Erklärung
Klinkermauerwerk wird je nach Anwendungsfall in verschiedenen Mauerverbänden (Läufer-, Kreuz-, Blockverband) errichtet und ist wegen der geringen Wasseraufnahmefähigkeit der Klinker besonders witterungsbeständig. Für die Maklerpraxis relevante Aspekte:
- Zustand und Alterung: Klinkermauerwerk zeigt kaum Verwitterungsspuren am Stein selbst; Schäden treten meist an den Mörtelfugen (Verfugung) auf – rissige oder ausgewaschene Fugen sind ein häufiger Prüfpunkt bei der Bauzustandsbewertung.
- Ausblühungen: Auch bei Klinkermauerwerk können Kalkausblühungen auftreten, meist verursacht durch Feuchtigkeit aus dem Mauerwerksinneren oder mangelhafte Abdichtung, was ein Hinweis auf tieferliegende Feuchteschäden sein kann.
- Anschlussdetails: Kritische Stellen sind Fensterstürze, Sockelbereich und die Dehnfugen der Vorsatzschale; unzureichend ausgeführte Dehnfugen können zu Rissen im Klinkermauerwerk führen.
- Wertigkeit: Intaktes Klinkermauerwerk gilt als hochwertiges, langlebiges und wartungsarmes Fassadenmaterial und wird in Wertgutachten regelmäßig positiv berücksichtigt.
- Reinigung/Sanierung: Verschmutzungen lassen sich meist durch Reinigung beheben, größere Schäden erfordern eine fachgerechte Neuverfugung oder punktuellen Steinaustausch.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Besichtigung eines Klinkermauerwerks an einer 30 Jahre alten Doppelhaushälfte fallen dem Gutachter vereinzelt ausgewaschene Fugen auf; er empfiehlt eine Neuverfugung der betroffenen Bereiche, um Feuchtigkeitseintritt in die dahinterliegende Kerndämmung zu vermeiden.
Rechtsgrundlage
Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 1996 (Eurocode 6), die Klinkersteine selbst unterliegen der Produktnorm DIN EN 771-1. Keine darüberhinausgehende spezielle Rechtsgrundlage.