Konzernklausel GrEStG

Auch: § 6a GrEStG · Konzernklausel

Die Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) befreit bestimmte grundstücksrelevante Umstrukturierungsvorgänge innerhalb verbundener Unternehmen (Konzerne) von der Grunderwerbsteuer, um steuerneutrale unternehmerische Reorganisationen zu ermöglichen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die im gewerblichen Immobiliengeschäft oder bei Share-Deal-Transaktionen tätig sind, ist die Konzernklausel ein wichtiges Element bei der steuerlichen Einordnung von Unternehmensumstrukturierungen mit Immobilienvermögen.

  • Erfasste Vorgänge: Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) sowie Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zwischen einem herrschenden Unternehmen und einer oder mehreren abhängigen Gesellschaften.
  • Beteiligungsvoraussetzung: Das herrschende Unternehmen muss innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft beteiligt sein (Vor- und Nachbehaltensfrist).
  • Zweck: Verhindert, dass rein konzerninterne Umstrukturierungen ohne "echten" Eigentümerwechsel eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, die wirtschaftlich sachfremd wäre.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Share Deals (Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften statt direktem Grundstückskauf, siehe Share Deal) prüfen Investoren regelmäßig, ob die Konzernklausel auf Umstrukturierungen vor oder nach dem eigentlichen Deal anwendbar ist – dies kann erhebliche Steuerersparnisse bedeuten und beeinflusst die Attraktivität einer Transaktionsstruktur.
  • Risiko: Wird die Behaltensfrist nicht eingehalten (z. B. durch Weiterverkauf der Beteiligung), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und die Grunderwerbsteuer wird nachgefordert.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mutterkonzern gliedert sein Immobilienvermögen in eine 100%ige Tochtergesellschaft aus (Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz). Da die Beteiligungsquote von 95 % über die gesamte Vor- und Nachbehaltensfrist eingehalten wird, bleibt der grundstücksbezogene Vorgang nach § 6a GrEStG grunderwerbsteuerfrei.

Rechtsgrundlage

§ 6a GrEStG – Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; setzt Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder vergleichbare gesellschaftsrechtliche Vorgänge sowie eine 95%-Beteiligung mit Vor- und Nachbehaltensfrist von je fünf Jahren voraus.

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