Konzessionsabgabe

Auch: Wegenutzungsentgelt

Die Konzessionsabgabe ist eine gesetzlich geregelte Zahlung, die Strom-, Gas- oder Wasserversorger an die Kommune leisten, in deren öffentlichen Straßen und Wegen sie ihre Versorgungsleitungen verlegen und betreiben. Grundlage ist der zwischen Gemeinde und Versorger geschlossene Konzessionsvertrag.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Konzessionsabgabe vor allem im Kontext kommunaler Einnahmen und der Bewertung von Versorgungsinfrastruktur relevant:

  • Rechtsnatur: Die Konzessionsabgabe ist ein Nutzungsentgelt für das Wegenutzungsrecht des Versorgers – nicht mit Steuern oder Gebühren zu verwechseln, sondern eine zivilrechtlich vereinbarte, aber öffentlich-rechtlich gedeckelte Gegenleistung.
  • Rechtsgrundlagen: § 48 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermächtigt zur Erhebung von Konzessionsabgaben; die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) legt für Strom und Gas konkrete Höchstsätze fest, gestaffelt nach Einwohnerzahl der Gemeinde und Tarifkundengruppe.
  • Berechnungsgrundlage: Die Abgabe wird in der Regel pro verkaufter Kilowattstunde oder pro Kubikmeter berechnet und über die Endverbraucherpreise an die Versorgungskunden weitergegeben.
  • Bedeutung für Kommunen: Konzessionsabgaben sind für viele Städte und Gemeinden eine relevante, planbare Einnahmequelle im Haushalt und beeinflussen indirekt kommunale Gebühren- und Abgabenpolitik, was bei der Standortanalyse für Gewerbeimmobilien eine Rolle spielen kann.
  • Neuvergabe der Konzession: Läuft ein Konzessionsvertrag aus, muss die Gemeinde die Konzession neu und diskriminierungsfrei ausschreiben (siehe Konzessionsvertrag); die Höhe künftiger Konzessionsabgaben kann Verhandlungsgegenstand sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein regionaler Energieversorger zahlt der Stadt für die Nutzung der Straßen zur Verlegung des Stromnetzes eine Konzessionsabgabe von 1,32 Cent je Kilowattstunde an Tarifkunden – der nach der Konzessionsabgabenverordnung zulässige Höchstsatz für Gemeinden ihrer Einwohnerklasse. Die Einnahmen fließen in den städtischen Haushalt.

Rechtsgrundlage

  • § 48 EnWG – Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Konzessionsabgaben durch Gemeinden.
  • Konzessionsabgabenverordnung (KAV) – Festlegung der zulässigen Höchstsätze je Versorgungsart und Gemeindegröße.

Verwandte Begriffe