Kosten der Unterkunft

Auch: KdU · Kosten der Unterkunft und Heizung · KdUH

„Kosten der Unterkunft" (KdU) ist der sozialrechtliche Begriff für die Aufwendungen einer Wohnung – insbesondere Miete, kalte und warme Betriebskosten sowie Heizkosten –, die Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) in tatsächlicher, aber angemessener Höhe übernehmen.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff stammt aus dem Sozialrecht, ist für Vermieter und Makler aber in der Praxis hochrelevant, weil ein erheblicher Teil der Mietverhältnisse in Deutschland ganz oder teilweise über die Kosten der Unterkunft finanziert wird. Grundlage ist § 22 SGB II: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit bemisst sich regelmäßig anhand kommunaler Richtwerte, die Wohnungsgröße und ortsübliche Miethöhe berücksichtigen; überschreiten die tatsächlichen Kosten diese Grenzen, wird der Leistungsberechtigte in der Regel zunächst zur Kostensenkung aufgefordert (etwa durch Untervermietung oder Umzug), bevor Kürzungen erfolgen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten regelmäßig unabhängig von ihrer Angemessenheit in voller Höhe übernommen werden.

Für Vermieter praktisch bedeutsam ist die Möglichkeit der Direktzahlung: Das Jobcenter kann die Kosten der Unterkunft auf Antrag oder bei Zahlungsrückständen unmittelbar an den Vermieter statt an den Mieter überweisen, was das Ausfallrisiko mindert. Auch bei Umzügen von Leistungsberechtigten spielt der Begriff eine Rolle, da vor Abschluss eines neuen Mietvertrags häufig eine Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der Kosten sinnvoll oder erforderlich ist, um spätere Kürzungen oder Ablehnungen zu vermeiden.

Für Makler, die Wohnungen an Bürgergeld-Empfänger vermitteln, ist es daher ratsam, die kommunalen Angemessenheitsgrenzen der jeweiligen Stadt oder des Landkreises zu kennen, um passende Objekte anbieten zu können.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter bezieht Bürgergeld und zieht in eine neue Wohnung mit 550 Euro Warmmiete. Da dieser Betrag innerhalb der vom Jobcenter für ihre Haushaltsgröße als angemessen anerkannten Grenze liegt, übernimmt das Jobcenter die Miete vollständig und zahlt sie auf Wunsch direkt an den Vermieter.

Rechtsgrundlage

  • § 22 SGB II – Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen, einschließlich Karenzzeit und Direktzahlungsmöglichkeit an den Vermieter.

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