Landesentwicklungsplan
Auch: LEP · Landesentwicklungsprogramm
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist der oberste Raumordnungsplan eines Bundeslandes. Er legt in Form von Zielen und Grundsätzen fest, wie sich Siedlung, Infrastruktur, Verkehr, Natur und Wirtschaft im gesamten Landesgebiet langfristig entwickeln sollen, und bindet die nachgeordneten Planungsebenen.
Ausführliche Erklärung
Der LEP steht an der Spitze der räumlichen Planungshierarchie in Deutschland: Bund (Raumordnungsgesetz, ROG) → Land (LEP) → Region (Regionalplan) → Kommune (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan). Er wird von der Landesregierung bzw. dem zuständigen Landesministerium aufgestellt und als Rechtsverordnung oder Gesetz erlassen; Bezeichnung und Verfahren variieren je nach Bundesland (z. B. Landesentwicklungsprogramm in Bayern, Landesentwicklungsplan in NRW).
Inhaltlich enthält der LEP:
- Zentrale-Orte-System: Festlegung von Ober-, Mittel- und Grundzentren mit jeweiliger Versorgungsfunktion.
- Siedlungsstruktur: Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung, Achsenkonzepte entlang von Verkehrsverbindungen.
- Freiraum- und Ressourcenschutz: Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft, Wald, Wasser, Rohstoffabbau, Windenergie.
- Infrastruktur: Grundzüge für Verkehrs- und Energienetze.
Für die Maklerpraxis ist der LEP meist nur mittelbar relevant, aber er wirkt über das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) bis in die Bauleitplanung der Gemeinden durch: Flächennutzungspläne müssen den Zielen der Raumordnung angepasst sein. Das erklärt z. B., warum manche Gemeinden trotz Nachfrage keine neuen Wohnbauflächen ausweisen dürfen (fehlende zentralörtliche Einstufung, Eigenentwicklungsgrenzen) oder warum Windkraft- bzw. Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur in bestimmten Vorranggebieten genehmigungsfähig sind. Bei Bauerwartungsland oder größeren Entwicklungsvorhaben lohnt ein Blick in den LEP, um realistische Entwicklungschancen einzuschätzen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde möchte am Ortsrand ein neues Wohngebiet ausweisen. Der Landesentwicklungsplan stuft sie jedoch nicht als zentralen Ort ein und sieht für sie nur eine "Eigenentwicklung" im Rahmen des örtlichen Bedarfs vor. Die Gemeinde darf daher nur in begrenztem Umfang neue Bauflächen im Flächennutzungsplan darstellen – ein für Investoren wichtiges Signal, bevor größere Bauerwartungsflächen erworben werden.
Rechtsgrundlage
- § 13 ROG – Ermächtigung der Länder zur Aufstellung landesweiter Raumordnungspläne (Landesentwicklungsplan bzw. -programm) für das Landesgebiet.
- Landesplanungsgesetze – regeln Verfahren, Inhalt und Rechtsform des LEP je Bundesland unterschiedlich.
- § 1 Abs. 4 BauGB – Anpassungsgebot: Bauleitpläne müssen den Zielen der Raumordnung (u. a. LEP) angepasst werden.