Raumordnung
Auch: Raumplanung · Landesplanung
Raumordnung ist die überörtliche und fachübergreifende staatliche Planung, die den Gesamtraum der Bundesrepublik und seine Teilräume nachhaltig entwickeln, ordnen und sichern soll. Sie bildet den übergeordneten Rahmen, innerhalb dessen sich die kommunale Bauleitplanung bewegt.
Ausführliche Erklärung
Die Raumordnung steht in der Planungshierarchie über der gemeindlichen Bauleitplanung: Während Flächennutzungs- und Bebauungspläne die städtebauliche Entwicklung einzelner Gemeinden regeln, koordiniert die Raumordnung übergeordnete, raumbedeutsame Nutzungsansprüche auf Bundes- und Landesebene – etwa zwischen Siedlungsentwicklung, Verkehrsinfrastruktur, Landwirtschaft, Rohstoffgewinnung und Naturschutz.
Rechtsgrundlage ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes, das nach § 1 ROG die Aufgabe der Raumordnung beschreibt: den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung ist dabei eine nachhaltige Raumentwicklung, die soziale und wirtschaftliche Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Die Bundesländer konkretisieren diese Vorgaben durch eigene Landesplanungsgesetze und Landesentwicklungspläne beziehungsweise Regionalpläne.
Für die Immobilienwirtschaft wirkt sich die Raumordnung indirekt, aber erheblich aus: Sie legt beispielsweise fest, welche Gebiete als Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung, Gewerbe, Windenergie oder Landwirtschaft ausgewiesen werden, und beeinflusst damit langfristig, wo Kommunen überhaupt Bauflächen ausweisen dürfen. Kommunale Flächennutzungs- und Bebauungspläne müssen den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Regionalplan weist ein bestimmtes Gebiet als Vorranggebiet für die Siedlungsentwicklung aus. Eine Gemeinde in diesem Gebiet kann daraufhin in ihrem Flächennutzungsplan neue Wohnbauflächen ausweisen, während eine benachbarte Gemeinde, deren Fläche im Regionalplan als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt ist, entsprechende Bauflächenausweisungen an diese übergeordnete Vorgabe anpassen muss.
Rechtsgrundlage
- § 1 ROG (Raumordnungsgesetz) – Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung: nachhaltige Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume.
- § 1 Abs. 4 BauGB – Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung.