Raumordnungsgesetz
Auch: ROG
Das Raumordnungsgesetz (ROG) ist ein Bundesgesetz, das die übergeordneten Grundsätze und Ziele der räumlichen Entwicklung Deutschlands regelt. Es bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Bundesländer ihre Landesentwicklungspläne und Regionalpläne aufstellen.
Ausführliche Erklärung
Die Raumordnung steht in der Planungshierarchie über der kommunalen Bauleitplanung: Während die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) auf Gemeindeebene die konkrete Bodennutzung regelt, sorgt die Raumordnung für eine überörtliche, länderübergreifende Abstimmung raumbedeutsamer Nutzungen und Funktionen (Siedlung, Verkehr, Infrastruktur, Freiraum, Rohstoffgewinnung, erneuerbare Energien).
Das ROG regelt insbesondere:
- die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG), z. B. nachhaltige Raumentwicklung, Ausgleich zwischen Verdichtungsräumen und ländlichen Räumen, Klimaschutz,
- die Unterscheidung zwischen Zielen (verbindliche, abschließend abgewogene Vorgaben, an die sich Bauleitplanung anpassen muss) und Grundsätzen der Raumordnung (Abwägungsdirektiven),
- Verfahren wie das Raumordnungsverfahren (ROV) zur Prüfung der Raumverträglichkeit großer Vorhaben,
- die Zuständigkeiten und den Rahmen für die Landesplanung (Landesentwicklungsprogramme/-pläne) und Regionalplanung (Regionalpläne).
Für die Bauleitplanung der Gemeinden ist zentral: Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen (Anpassungspflicht). Ein Bebauungsplan darf also einem verbindlichen Ziel eines Regionalplans (z. B. einem Vorranggebiet für Windenergie oder einer Siedlungsgrenze) nicht widersprechen.
Für Makler ist das ROG in der Regel nur mittelbar relevant – es erklärt aber, warum bestimmte übergeordnete Vorgaben (etwa Vorrang- oder Ausschlussgebiete für Windkraft, Siedlungsbeschränkungen im Außenbereich, überregionale Verkehrsplanungen) die kommunale Bauleitplanung und damit auch die Bebaubarkeit einzelner Grundstücke beeinflussen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Regionalplan weist auf Grundlage des ROG ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung aus. Die betroffene Gemeinde muss ihren Flächennutzungsplan an dieses Ziel der Raumordnung anpassen und darf im Umkehrschluss außerhalb dieser Vorrangflächen keine konkurrierenden Windenergieanlagen zulassen.
Rechtsgrundlage
- Raumordnungsgesetz (ROG) – Bundesgesetz zur Regelung der Grundsätze und Instrumente der Raumordnung.
- § 1 Abs. 4 BauGB – Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung.
- Landesplanungsgesetze der Bundesländer – konkretisieren das ROG für die jeweilige Landes- und Regionalplanung.