Landwirtschaftsfläche
Auch: Landwirtschaftliche Fläche · Agrarfläche · Nutzungsart Landwirtschaft
Landwirtschaftsfläche bezeichnet eine Grundstücks- bzw. Flurstücksfläche, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird – als Acker-, Wiesen- oder Weideland – und im amtlichen Liegenschaftskataster (ALKIS) unter der Nutzungsart "Landwirtschaft" nachgewiesen ist.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff wird in der Praxis häufig synonym mit "landwirtschaftliche Fläche" verwendet, hat aber einen eigenen systematischen Bezugspunkt: das amtliche Liegenschaftskataster.
- Katastermäßige Erfassung: Im Rahmen der "Tatsächlichen Nutzung" (TN) des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) wird jedes Flurstück einer von rund 140 Nutzungsarten zugeordnet, die sich den vier Hauptgruppen Siedlung, Verkehr, Vegetation und Gewässer zuordnen lassen. "Landwirtschaft" ist dabei eine eigenständige Nutzungsart innerhalb der Hauptgruppe Vegetation und umfasst Acker-, Grünland- und vergleichbare Nutzflächen.
- Verhältnis zum bauplanungsrechtlichen Begriff: Während die katastermäßige Nutzungsart die tatsächliche, physisch vorgefundene Nutzung eines Flurstücks beschreibt, definiert § 201 BauGB den bauplanungsrechtlichen Begriff der Landwirtschaft (Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Gartenbau, Erwerbsobstbau, Weinbau, berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei), der insbesondere für die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB maßgeblich ist. Beide Begriffe überschneiden sich in der Praxis meist, müssen aber im Einzelfall nicht deckungsgleich sein.
- Bedeutung für Makler: Die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Nutzungsart einer Fläche gibt einen ersten, amtlich belastbaren Anhaltspunkt für deren Verwendung und ist regelmäßig in Flurkarten- und Katasterauszügen ersichtlich, die für die Objektbeschreibung und Grundstücksprüfung herangezogen werden.
- Preis- und Nutzungsrelevanz: Als Landwirtschaftsfläche ausgewiesene Grundstücke werden deutlich niedriger bewertet als Bauland und unterliegen regelmäßig besonderen Regelungen, etwa möglichen Vorkaufsrechten nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder Beschränkungen bei einer künftigen Bebauung.
- Praxishinweis: Vor dem Verkauf oder Erwerb sollte stets ein aktueller Kataster- bzw. Flurstücksnachweis eingeholt werden, um die tatsächlich vermerkte Nutzungsart zu prüfen – abweichende tatsächliche Nutzungen (z. B. brachliegende, aber als Landwirtschaft geführte Flächen) sind keine Seltenheit.
Beispiel aus der Praxis
Ein Flurstück von 1,2 Hektar ist im Liegenschaftskataster mit der Nutzungsart "Landwirtschaft" (Ackerland) verzeichnet und wird von einem ortsansässigen Landwirt bewirtschaftet. Beim Verkauf an einen Kapitalanleger prüft der Makler zunächst anhand des Katasterauszugs, ob die tatsächliche Nutzung mit dem Eintrag übereinstimmt, und weist auf ein mögliches Vorkaufsrecht landwirtschaftlicher Betriebe hin.
Rechtsgrundlage
- § 201 BauGB – Legaldefinition der Landwirtschaft im Bauplanungsrecht, an der sich die Einordnung von Flächen regelmäßig orientiert.
- Die Führung der Nutzungsart "Landwirtschaft" im Liegenschaftskataster selbst erfolgt nach landesrechtlichen Vermessungs- und Katastervorschriften, nicht nach Bundesrecht.