Maklerbewertungsportal

Auch: Immobilienmakler-Ranking · Maklerbewertungsplattform · Kundenbewertungsportal

Ein Maklerbewertungsportal ist eine Internetplattform (z. B. ProvenExpert, Google-Unternehmensprofil, spezialisierte Immobilienportale mit Bewertungsfunktion), auf der ehemalige oder aktuelle Kunden ihre Erfahrungen mit einem Makler in Form von Sternebewertungen und Freitextkommentaren veröffentlichen können.

Ausführliche Erklärung

Bewertungsportale sind für Makler heute ein zentraler Baustein des Reputationsmanagements, da viele Verkäufer und Käufer vor der Beauftragung gezielt nach Online-Bewertungen suchen. Aus Maklersicht relevant:

  • Vertrauenssignal in der Akquise: Eine hohe Anzahl positiver, glaubwürdiger Bewertungen erhöht die Abschlusswahrscheinlichkeit bei der Alleinauftragsakquise erheblich.
  • Aktives Bewertungsmanagement: Zufriedene Kunden werden gezielt um eine Bewertung gebeten (z. B. nach erfolgreichem Notartermin), negative Bewertungen sollten sachlich und zeitnah beantwortet werden.
  • Rechtliche Grenzen: Gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind wettbewerbswidrig und können als Irreführung nach § 5 UWG abgemahnt werden. Seit der UWG-Novelle 2022 besteht zudem eine Pflicht zur Kennzeichnung, wie Portale die Echtheit von Bewertungen prüfen.
  • Löschanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen: Enthält eine Bewertung nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik, kann der Makler vom Portalbetreiber Löschung verlangen (Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen, z. B. für Ärzte- und Hotelbewertungen entsprechend übertragbar).
  • Datenschutz: Werden im Bewertungstext personenbezogene Daten Dritter genannt, sind Löschansprüche nach Art. 17 DSGVO zu prüfen.

Für die Maklerpraxis empfiehlt sich eine systematische Bewertungsstrategie als Teil des Maklerbrandings: Regelmäßiges, aktives Einholen echter Bewertungen wirkt glaubwürdiger und nachhaltiger als punktuelle Kampagnen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerbüro bittet jeden Kunden nach erfolgreichem Verkauf per automatisierter E-Mail um eine Bewertung auf Google. Eine unzutreffende, anonyme Negativbewertung mit falschen Tatsachenbehauptungen zur angeblichen Falschberatung lässt sich das Büro nach Kontaktaufnahme mit dem Portalbetreiber und Nachweis der Unrichtigkeit löschen.

Rechtsgrundlage

  • § 5 UWG – Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen, etwa gefälschter oder gekaufter Bewertungen.
  • Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewertungskontext.
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – löste zum 14.05.2024 das Telemediengesetz (TMG) ab und regelt (flankiert durch den Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065) die Verantwortlichkeit von Portalbetreibern für nutzergenerierte Inhalte.

Verwandte Begriffe