Mieterwechsel

Auch: Mieterwechsel im laufenden Mietverhältnis · Neuvermietung nach Auszug

Ein Mieterwechsel bezeichnet den Übergang von einem ausziehenden zu einem neu einziehenden Mieter innerhalb derselben Miet­einheit – also das Ende eines Mietverhältnisses durch Kündigung oder Fristablauf und den anschließenden Abschluss eines neuen Mietvertrags mit einem anderen Mieter.

Ausführliche Erklärung

Ein Mieterwechsel wird in aller Regel durch eine ordentliche Kündigung des bisherigen Mieters ausgelöst: Bei unbefristeten Wohnraummietverhältnissen kann der Mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen; die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt einheitlich drei Monate, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zugehen muss (§ 573c Abs. 1 BGB). Auch der Ablauf eines wirksam vereinbarten Zeitmietvertrags oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung führen zum Mieterwechsel. Zwischen Auszug des alten und Einzug des neuen Mieters liegen typischerweise die Wohnungsübergabe mit Protokollierung des Zustands, die Kautionsabrechnung, gegebenenfalls Schönheitsreparaturen sowie die Neuvermarktung der Einheit.

Für Makler und Hausverwaltungen ist der Mieterwechsel ein zentraler operativer Vorgang: Er umfasst die Rückgabe der Mietsache samt Übergabeprotokoll (siehe Wohnungsübergabeprotokoll), die Abrechnung der Betriebskosten für den anteiligen Zeitraum, die Prüfung und Rückzahlung der Kaution abzüglich berechtigter Ansprüche sowie die Neuvermietung, bei der marktübliche Mieten, Bonitätsprüfung und – je nach Region – die Mietpreisbremse zu beachten sind. Ein Mieterwechsel ist strikt vom Vermieterwechsel zu unterscheiden, bei dem nicht der Mieter, sondern der Eigentümer der Immobilie wechselt und der bestehende Mietvertrag unverändert fortbesteht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter kündigt seine Wohnung form- und fristgerecht zum Ende des übernächsten Monats. Nach Auszug erfolgt die Wohnungsübergabe mit Protokoll, die Kaution wird nach Prüfung eventueller Schäden abgerechnet, und der Makler vermarktet die Wohnung neu, um zeitnah einen Nachmieter zu finden.

Rechtsgrundlage

  • § 542 BGB – Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung oder Zeitablauf.
  • § 573c BGB – Gesetzliche Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung von Wohnraum.

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