Nahversorgung

Auch: Nahversorgungszentrum · Nahversorgungsimmobilie

Nahversorgung bezeichnet die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs – vor allem Lebensmittel, Drogerieartikel und ergänzende Fachgeschäfte – innerhalb fußläufiger oder kurzer Entfernung zum Wohnort.

Ausführliche Erklärung

Nahversorgungsimmobilien wie Supermärkte, Discounter, Drogeriemärkte oder kleinere Fachmarktzentren sichern die Grundversorgung von Wohnquartieren und gelten aufgrund der stabilen, konjunkturunabhängigen Nachfrage nach Gütern des täglichen Bedarfs als vergleichsweise krisenresistente Assetklasse im Einzelhandelsimmobilienmarkt. Sie werden meist an bonitätsstarke, filialisierte Betreiber langfristig vermietet, was für Investoren planbare, stabile Erträge bedeutet.

Städtebaulich ist die Sicherstellung der Nahversorgung ein zentrales Planungsziel der Kommunen, um kurze Wege, funktionierende Ortskerne und eine gute Erreichbarkeit auch ohne Auto zu gewährleisten. Zugleich ist großflächiger Einzelhandel planungsrechtlich besonders geregelt: Nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung, die städtebauliche Entwicklung oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in dafür festgesetzten Kern- oder Sondergebieten zulässig; solche Auswirkungen werden bei den betreffenden Betriebstypen in der Regel angenommen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Ziel dieser Steuerung ist unter anderem, die Nahversorgung in Wohngebieten und Ortskernen vor der Verdrängung durch großflächige Einzelhandelsansiedlungen auf der "grünen Wiese" zu schützen.

Für Makler ist die Unterscheidung zwischen "kleinflächigem" Nahversorger (z. B. Quartiersladen, kleiner Supermarkt) und großflächigem, planungsrechtlich privilegierungsbedürftigem Einzelhandel entscheidend für die Einschätzung, welche Standorte und Baugebiete für eine Ansiedlung überhaupt infrage kommen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kommune weist in ihrem Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Lebensmittel-Vollsortimenter mit 1.500 m² Geschossfläche aus, um die Nahversorgung eines neuen Wohngebiets sicherzustellen. Da die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet, wäre eine Ansiedlung im allgemeinen Wohn- oder Mischgebiet ohne diese Sondergebietsfestsetzung nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig gewesen.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 3 BauNVO – Sonderregelung für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Auswirkungen auf die Nahversorgung; Zulässigkeit nur in Kern- oder Sondergebieten.

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