Naturschutzgebiet

Auch: NSG

Ein Naturschutzgebiet ist ein durch Rechtsverordnung rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem Natur und Landschaft besonderen Schutz genießen. In Naturschutzgebieten sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile führen können – Bauvorhaben sind dort in aller Regel ausgeschlossen.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach können Gebiete als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden, wenn dies zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist, wenn wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe dies rechtfertigen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit des Gebiets. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Naturschutzbehörde und legt neben der Gebietsabgrenzung auch den Schutzzweck und die konkreten Verbote fest.

Für die Immobilien- und Grundstückspraxis bedeutet die Lage in einem Naturschutzgebiet eine der stärksten bauplanungsrechtlichen Einschränkungen überhaupt: Bauliche Anlagen sind dort regelmäßig unzulässig, ebenso viele land- und forstwirtschaftliche Nutzungsänderungen, das Anlegen von Wegen oder erhebliche Störungen der Tier- und Pflanzenwelt. Grundstücke in oder unmittelbar an Naturschutzgebieten unterliegen daher erheblichen Wertminderungen gegenüber vergleichbaren, unbelasteten Flächen. Naturschutzgebiete sind von Landschaftsschutzgebieten abzugrenzen, die einen deutlich geringeren, aber ebenfalls bebauungsrelevanten Schutzstatus haben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstück grenzt unmittelbar an ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet an einem Flusstal. Ein geplanter Anbau würde in den Randbereich des Schutzgebiets hineinragen. Wegen der strengen Veränderungsverbote in Naturschutzgebieten ist das Vorhaben in dieser Form nicht genehmigungsfähig; der Bauherr müsste die Planung außerhalb der Schutzgebietsgrenze anpassen.

Rechtsgrundlage

  • § 23 BNatSchG – Voraussetzungen und Wirkung der Ausweisung als Naturschutzgebiet.

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