Neuwertversicherung
Auch: Gleitende Neuwertversicherung · Neuwertdeckung
Bei der Neuwertversicherung erstattet der Versicherer im Schadenfall die Kosten, die nötig sind, um das versicherte Gebäude in gleicher Art und Güte am selben Ort neu zu errichten – unabhängig vom Alter und dem tatsächlichen Zeitwert des zerstörten Gebäudes. Sie ist der Regelfall in der deutschen Wohngebäudeversicherung.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Verständnis der Neuwertversicherung zentral, weil sie unmittelbar bestimmt, wie hoch die Entschädigung im Totalschadenfall ausfällt:
- Abgrenzung zur Zeitwertversicherung: Die Zeitwertversicherung berücksichtigt Alterswertminderung durch Abnutzung und würde bei einem 50 Jahre alten Gebäude nur den entsprechend geminderten Wert erstatten. Die Neuwertversicherung verzichtet auf diesen Alterswertabzug und zahlt die vollen Wiederherstellungskosten – ein erheblicher finanzieller Unterschied bei älteren Immobilien.
- Voraussetzung Wiederherstellungsklausel: Der volle Neuwert wird in der Regel nur ausgezahlt, wenn der Eigentümer das Gebäude tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist (meist drei Jahre) am gleichen oder einem vergleichbaren Ort wiederherstellt oder wiederbeschafft (§ 93 VVG, strenge Wiederherstellungsklausel in den Bedingungen). Ohne Wiederaufbau wird häufig nur der Zeitwert ausgezahlt.
- Gleitender Neuwertfaktor: Um Unterversicherung zu vermeiden, wird die Versicherungssumme meist über die "Versicherungssumme 1914" mit einem jährlich angepassten gleitenden Neuwertfaktor (basierend auf Baupreis- und Lohnindex) fortgeschrieben. Das verhindert, dass Baukostensteigerungen zu einer schleichenden Unterversicherung führen.
- Bedeutung für den Versicherungswert: § 88 VVG regelt den Versicherungswert als Grundlage der Entschädigungsberechnung; die Vertragsparteien können vereinbaren, dass statt des Zeitwerts der Neuwert als Versicherungswert gilt – dies ist bei modernen Wohngebäudeversicherungen der Marktstandard.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Beratung zu Bestandsimmobilien sollten Makler prüfen, ob die bestehende Police tatsächlich eine echte gleitende Neuwertversicherung ist und ob die Versicherungssumme korrekt an aktuelle Baupreise angepasst wurde – ein häufiger Streitpunkt bei Schadenregulierungen ist eine unzureichend angepasste Versicherungssumme (Unterversicherung).
Beispiel aus der Praxis
Ein 40 Jahre altes Einfamilienhaus brennt vollständig ab. Da eine gleitende Neuwertversicherung besteht und der Eigentümer das Haus innerhalb von drei Jahren originalgetreu wieder aufbaut, erhält er die vollen Kosten für den Neubau erstattet – trotz des Alters und der entsprechenden Wertminderung des ursprünglichen Gebäudes.
Rechtsgrundlage
- § 88 VVG – Regelung des Versicherungswerts als Grundlage der Entschädigung.
- § 93 VVG – Wiederherstellungsklausel: Anspruch auf den vollen Neuwert setzt regelmäßig die tatsächliche Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung voraus.