Unterversicherung
Auch: Unterversicherungsproblematik
Von Unterversicherung spricht man, wenn die im Versicherungsvertrag festgelegte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des versicherten Gebäudes oder Inventars. Im Schadenfall zahlt der Versicherer dann nur anteilig – auch bei Teilschäden.
Ausführliche Erklärung
Die Unterversicherung ist eines der praxisrelevantesten Risiken bei Wohngebäude- und Hausratversicherungen und für Makler ein wichtiger Beratungspunkt gegenüber Eigentümern, insbesondere bei Bestandsimmobilien mit alten Versicherungsverträgen.
Mechanismus: Nach § 75 VVG wird die Entschädigung im Schadenfall proportional gekürzt, wenn die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert liegt. Formel: Entschädigung = Schadenhöhe × (Versicherungssumme ÷ Versicherungswert). Beträgt der Gebäudewert beispielsweise 400.000 Euro, die Versicherungssumme aber nur 300.000 Euro (75 Prozent), erhält der Eigentümer bei einem Schaden von 100.000 Euro nur 75.000 Euro ersetzt.
Häufige Ursachen:
- Veraltete Wertermittlung bei Vertragsabschluss vor Jahrzehnten.
- Bauliche Erweiterungen (Anbau, Ausbau) ohne Anpassung der Police.
- Baukostensteigerungen, die nicht durch Indexanpassung (gleitender Neuwertfaktor) abgebildet wurden.
- Fehlerhafte Wertermittlung nach Wohnfläche statt nach anerkannten Berechnungsmethoden (z. B. Wert 1914-Methode).
Praxisrelevanz für Makler: Bei Verkauf oder Vermietung sollte auf eine aktuelle Wertermittlung und ggf. Anpassung der Wohngebäudeversicherung hingewiesen werden, insbesondere nach Modernisierungen. Viele moderne Tarife bieten einen Unterversicherungsverzicht, der dieses Risiko für den Versicherungsnehmer ausschließt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus wurde 1995 mit einer Versicherungssumme auf Basis des damaligen Neubauwerts versichert. Durch Baukostensteigerungen liegt der reale Wiederaufbauwert heute 40 Prozent höher. Nach einem Brandschaden zahlt der Versicherer nur 60 Prozent des Schadens – der Eigentümer bleibt auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzen.
Rechtsgrundlage
- § 75 VVG – Regelt die anteilige Kürzung der Entschädigung bei Unterversicherung.