Unterversicherungsverzicht
Auch: Verzicht auf Unterversicherungseinwand
Der Unterversicherungsverzicht ist eine Zusatzvereinbarung in Wohngebäudeversicherungen, bei der der Versicherer zusichert, im Schadenfall nicht auf eine mögliche Unterversicherung zu verweisen und die Kürzung der Entschädigung nach § 75 VVG nicht anzuwenden.
Ausführliche Erklärung
Diese Klausel gehört heute zum Standard vieler guter Wohngebäudeversicherungstarife und ist für Makler ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Einordnung von Versicherungsangeboten, auf die Eigentümer und Käufer hingewiesen werden können.
Funktionsweise: Der Versicherer verzichtet auf sein Recht aus § 75 VVG, die Entschädigung im Verhältnis von Versicherungssumme zu tatsächlichem Versicherungswert zu kürzen. Voraussetzung ist meist, dass die Versicherungssumme nach einem anerkannten Berechnungsverfahren ermittelt wurde (üblich: Wert 1914-Methode mit Anpassung über den gleitenden Neuwertfaktor, oder eine Wohnflächenmethode nach festen Vorgaben des Versicherers).
Wichtige Einschränkungen:
- Der Verzicht gilt in der Regel nur, wenn die Wertermittlung nach den vom Versicherer vorgegebenen Kriterien erfolgt ist (z. B. korrekte Angabe von Wohn-/Nutzfläche, Ausstattung, Baujahr).
- Bei nachträglichen baulichen Veränderungen (Anbau, Aufstockung), die dem Versicherer nicht gemeldet wurden, kann der Unterversicherungsverzicht entfallen.
- Der Verzicht schützt nicht vor einer bewusst zu niedrig angegebenen Versicherungssumme (Anzeigepflichtverletzung).
Für den Makler ist es sinnvoll, Eigentümern und Käufern zur Prüfung zu raten, ob die bestehende oder neu abzuschließende Wohngebäudeversicherung einen Unterversicherungsverzicht enthält, insbesondere bei älteren Bestandsobjekten oder nach Modernisierungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer schließt eine Wohngebäudeversicherung mit Unterversicherungsverzicht ab und gibt bei Vertragsschluss Wohnfläche und Ausstattung korrekt an. Jahre später kommt es zu einem Leitungswasserschaden mit gestiegenen Baukosten. Obwohl die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme inzwischen zu niedrig wäre, zahlt der Versicherer den vollen Schaden ohne Kürzung, weil er auf den Unterversicherungseinwand verzichtet hat.
Rechtsgrundlage
- § 75 VVG – gesetzlicher Ausgangspunkt der Unterversicherungskürzung, von dem die Klausel vertraglich abweicht.
- Versicherungsbedingungen (VGB) – regeln die konkreten Voraussetzungen des Verzichts im jeweiligen Tarif.