Nutzungsgebühr

Auch: Nutzungsentgelt

Die Nutzungsgebühr ist das Entgelt, das für die Überlassung der Nutzung einer Immobilie, einer Fläche oder einer Einrichtung gezahlt wird, ohne dass zwingend ein klassischer Miet- oder Pachtvertrag im Sinne der §§ 535 ff. bzw. 581 ff. BGB vorliegt. Der Begriff wird je nach Nutzungsverhältnis unterschiedlich konkretisiert.

Ausführliche Erklärung

"Nutzungsgebühr" ist kein feststehender gesetzlicher Fachbegriff mit einheitlicher Definition, sondern ein Sammelausdruck, der in verschiedenen Konstellationen verwendet wird:

  • Bei Wohnungsgenossenschaften wird das vom Mitglied für die Wohnungsnutzung gezahlte Entgelt häufig als Nutzungsgebühr oder Nutzungsentgelt bezeichnet, da rechtlich kein Mietvertrag, sondern ein genossenschaftlicher Dauernutzungsvertrag zugrunde liegt.
  • Bei Sondernutzungsrechten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. für einen Stellplatz oder Gartenanteil) kann eine Nutzungsgebühr als Ausgleich an die übrigen Eigentümer vereinbart werden, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bereits im Miteigentumsanteil abgegolten ist.
  • Bei öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen (z. B. Marktstände, Lagerflächen, technische Infrastruktur) wird für die zeitweise Nutzung ebenfalls oft von einer Nutzungsgebühr statt von Miete oder Pacht gesprochen, insbesondere wenn öffentlich-rechtliche Gebührenordnungen zugrunde liegen.

Wirtschaftlich erfüllt die Nutzungsgebühr dieselbe Funktion wie Miete oder Pacht: Sie ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Rechtlich unterscheidet sich ihre Grundlage jedoch je nach Konstellation – mal ist es Vereinsrecht bzw. Genossenschaftsrecht, mal Satzungsrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mal öffentliches Gebührenrecht. Für die konkrete Höhe, Fälligkeit und Anpassung der Nutzungsgebühr ist daher immer die jeweilige Satzung, der Nutzungsvertrag oder die einschlägige Gebührenordnung maßgeblich, nicht die allgemeinen Mietrechtsvorschriften des BGB.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft zahlt monatlich eine Nutzungsgebühr von 650 Euro für seine Genossenschaftswohnung. Anders als bei einer klassischen Miete richtet sich die Anpassung dieser Gebühr nicht nach der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern nach der Kostendeckung und den satzungsgemäßen Vorgaben der Genossenschaft.

Rechtsgrundlage

Der Begriff ist kein gesetzlich definierter Terminus. Je nach Nutzungsverhältnis gelten unterschiedliche Grundlagen, etwa das Genossenschaftsgesetz und die Satzung der Genossenschaft, die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder eine kommunale Gebührenordnung. Eine allgemeine Rechtsgrundlage im BGB besteht nicht.

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