Obliegenheit
Auch: Verhaltenspflicht · versicherungsvertragliche Nebenpflicht
Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht, die der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse einzuhalten hat, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Anders als eine echte vertragliche Pflicht kann der Versicherer ihre Erfüllung nicht einklagen – er kann aber bei Verletzung die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Konzept der Obliegenheit relevant, weil sie beim Verkauf oder der Vermietung von Objekten regelmäßig auf bestehende Versicherungsverträge und deren Verhaltenspflichten hinweisen und Eigentümerwechsel entsprechend begleiten:
- Vorvertragliche und vertragliche Obliegenheiten: Man unterscheidet Obliegenheiten vor Vertragsschluss (z. B. die Anzeigepflicht gefahrerheblicher Umstände, § 19 VVG) und solche während der Vertragslaufzeit (z. B. Instandhaltungspflichten, Anzeige von Gefahrerhöhungen, Verhalten im Schadenfall).
- Typische Obliegenheiten in der Wohngebäudeversicherung: Regelmäßige Beheizung und Kontrolle des Gebäudes in der kalten Jahreszeit, unverzügliche Anzeige von Leerstand, Meldung baulicher Veränderungen oder Nutzungsänderungen sowie Schadenminderungspflichten nach Eintritt eines Schadens (§ 82 VVG).
- Rechtsfolgen abgestuft nach Verschulden (§ 28 VVG): Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer vollständig leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens (Quotelung), bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz regelmäßig bestehen.
- Kausalitätsgegenbeweis: Der Versicherungsnehmer kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG) – außer bei Arglist.
- Praxisrelevanz beim Eigentümerwechsel: Beim Immobilienkauf geht die Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über (§ 95 VVG); dieser übernimmt damit auch die bestehenden Obliegenheiten, worauf der Makler im Beratungsgespräch hinweisen sollte.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer verpflichtet sich in seiner Wohngebäudeversicherung, ein leerstehendes Haus regelmäßig zu kontrollieren und angemessen zu beheizen. Er unterlässt dies über den Winter, woraufhin ein Frostschaden an den Wasserleitungen entsteht. Da die Kontroll- und Beheizungspflicht eine Obliegenheit ist und deren Verletzung ursächlich für den Schaden war, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.
Rechtsgrundlage
- § 28 VVG – Rechtsfolgen der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, abgestuft nach Verschuldensgrad.
- § 32 VVG – Unwirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen zulasten des Versicherungsnehmers, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.