Ordentliche Kündigung (Pacht)
Auch: Fristgerechte Pachtkündigung
Die ordentliche Kündigung beendet ein auf unbestimmte Zeit laufendes Pachtverhältnis fristgerecht zum vereinbarten oder gesetzlichen Termin, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Sie ist von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund abzugrenzen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die Pachtverträge betreuen oder verpachtete Objekte vermitteln, ist die Kenntnis der Kündigungsfristen essenziell, da diese von der Miete abweichen:
- Landpacht (§ 594a BGB): Bei unbefristeten Landpachtverträgen ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Ablauf des nächsten Pachtjahres zulässig – eine deutlich längere Vorlauffrist als bei der Wohnraummiete, die dem landwirtschaftlichen Planungsbedarf (Fruchtfolge, Aussaat) Rechnung trägt.
- Sonstige Pachtverhältnisse: Über die Verweisung des § 581 Abs. 2 BGB gelten grundsätzlich die Kündigungsregeln des Mietrechts entsprechend, soweit das Pachtrecht keine Spezialregelung trifft – etwa bei gewerblicher Verpachtung von Betrieben oder Grundstücken außerhalb der Landwirtschaft.
- Form: Die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen; bei Landpachtverträgen mit ursprünglicher Schriftform ist ebenfalls Schriftform der Kündigung empfehlenswert.
- Widerspruchsrecht bei Landpacht: Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde (in Anlehnung an sozialrechtliche Härtefallklauseln, im Einzelfall gerichtlich zu prüfen).
- Praxisrelevanz: Verpächter und Pächter sollten die exakten Fristen im Kalender vormerken, da eine verspätete Kündigung automatisch zur Verlängerung um eine weitere Pachtperiode führen kann (vgl. § 594 BGB, Fortsetzung des Pachtverhältnisses).
Beispiel aus der Praxis
Ein Verpächter möchte ein unbefristetes Landpachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres beenden. Er muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag dieses Pachtjahres aussprechen – erklärt er sie später, wirkt die Kündigung erst zum Ablauf des übernächsten Pachtjahres.
Rechtsgrundlage
- § 594a BGB – Kündigungsfristen für Landpachtverträge von unbestimmter Dauer.
- § 594d BGB – Sonderkündigungsrecht bei Tod des Pächters (Erben und Verpächter).
- § 581 Abs. 2 BGB – Entsprechende Anwendung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften auf sonstige Pachtverhältnisse (mit Ausnahme des Landpachtvertrags).
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/ordentliche-kuendigung-pacht/ · Rechtsstand 07/2026 ·
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