Retail Park
Auch: Fachmarktagglomeration · Fachmarktzentrum
Ein Retail Park ist eine Ansammlung mehrerer großflächiger Einzelhandelsgeschäfte (Fachmärkte) an einem gemeinsamen, meist verkehrsgünstig gelegenen Standort mit ausgedehnten, oberirdischen Parkflächen. Anders als Shopping-Center sind die einzelnen Märkte meist eigenständige, ebenerdige Gebäude ohne gemeinsame Mall.
Ausführliche Erklärung
Retail Parks sind eine eigene Assetklasse innerhalb der Einzelhandelsimmobilien und für Makler im Gewerbebereich sowohl beim Verkauf einzelner Fachmarktgebäude als auch ganzer Standorte relevant:
- Bauliche Struktur: Typisch sind eingeschossige, großflächige Baukörper (oft 800 bis 5.000 m² Verkaufsfläche je Mieter) mit direktem Kundenzugang vom Parkplatz, ohne verbindende Mall wie bei klassischen Shopping-Centern. Übliche Ankermieter sind Bau-, Möbel-, Elektronik- und Lebensmittelmärkte sowie Textildiscounter.
- Standortanforderungen: Retail Parks benötigen große, gut erschlossene Grundstücke mit hoher Verkehrsanbindung (meist an Ausfallstraßen oder in Gewerbegebieten am Stadtrand) und ausreichend Parkplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche.
- Planungsrechtliche Besonderheiten: Großflächiger Einzelhandel unterliegt in Deutschland besonderen Restriktionen nach § 11 Abs. 3 BauNVO (Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandel und ähnliche Betriebe), insbesondere zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Innenstädte. Ansiedlungen erfordern meist einen eigenen Bebauungsplan mit Verträglichkeitsgutachten.
- Mietvertragsstruktur: Retail Parks werden meist mit langfristigen Einzelmietverträgen (10 bis 15 Jahre) an mehrere unabhängige Fachmarktbetreiber vermietet, was das Risiko im Vergleich zu Shopping-Centern mit vielen kleinteiligen Mietern breiter streut.
- Investmentmarkt: Wegen stabiler Cashflows, bonitätsstarker Ankermieter und geringerem Managementaufwand im Vergleich zu Shopping-Centern gelten Retail Parks bei institutionellen Investoren als attraktive, defensive Assetklasse.
Beispiel aus der Praxis
Am Stadtrand entsteht ein Retail Park mit einem Baumarkt, einem Möbeldiscounter, einem Elektronikfachmarkt und einem Lebensmitteldiscounter auf gemeinsamer Fläche mit zentralem Parkplatz. Die Ansiedlung erfordert einen Bebauungsplan mit Sondergebietsausweisung nach § 11 BauNVO sowie ein Verträglichkeitsgutachten zum Schutz der Innenstadt.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 BauNVO – regelt die besondere planungsrechtliche Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren.
- Baugesetzbuch (BauGB) – Grundlage für Bebauungsplanverfahren und Verträglichkeitsprüfungen.
- Landesbauordnungen – bauordnungsrechtliche Anforderungen an Verkaufsstätten und Stellplätze.