Robinsonliste

Auch: Werbe-Sperrliste · Robinson-Liste

Die Robinsonliste ist eine vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) geführte Liste, in die sich Verbraucher eintragen können, wenn sie keine postalische oder telefonische Werbung erhalten möchten. Seriöse Werbetreibende – auch Makler, die Postwurfsendungen oder Kaltakquise betreiben – sollten ihre Adresslisten vor Versand gegen diese Liste abgleichen.

Ausführliche Erklärung

Die Robinsonliste ist kein staatliches Register, sondern eine Selbstverpflichtung der Werbewirtschaft: Verbände wie der DDV bieten Verbrauchern die Möglichkeit, sich in eine zentrale Sperrliste einzutragen. Unternehmen, die sich der Selbstregulierung angeschlossen haben, gleichen ihre Adressbestände regelmäßig gegen diese Liste ab und entfernen eingetragene Personen aus ihren Werbeverteilern.

Für Immobilienmakler ist die Robinsonliste vor allem bei folgenden Aktivitäten relevant:

  • Postwurfsendungen an Eigentümer in bestimmten Straßenzügen (z. B. „Wir suchen Häuser in Ihrer Nachbarschaft“).
  • Telefonische Kaltakquise zur Objektakquise – hier ist ohnehin zusätzlich § 7 UWG zu beachten, wonach unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig ist.
  • Adresskauf von Drittanbietern zu Werbezwecken.

Rechtlich ersetzt der Abgleich mit der Robinsonliste keine datenschutzrechtliche Grundlage für die Werbung selbst – er ist vielmehr eine zusätzliche Sorgfaltsmaßnahme, die zeigt, dass ein Unternehmen der ausdrücklich erklärten Werbeverweigerung von Verbrauchern Rechnung trägt. Der eigentliche datenschutzrechtliche Maßstab für Werbung bleibt Art. 6 DSGVO (meist berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. f, bei Bestandskunden ggf. mit Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO) bzw. bei Telefon-/E-Mail-Werbung die engeren Vorgaben aus § 7 UWG.

Ein Eintrag in die Robinsonliste hat für den Verbraucher keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber Unternehmen, die nicht Mitglied im DDV sind – trotzdem gilt sie in der Direktmarketing-Branche als anerkannter Best-Practice-Standard, dessen Missachtung bei Beschwerden auch aufsichtsrechtlich negativ ausgelegt werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler plant eine Postwurfsendung an alle Hauseigentümer eines Stadtviertels, um Verkaufsobjekte zu akquirieren. Vor dem Versand gleicht er die Adressliste mit der Robinsonliste ab und nimmt eingetragene Haushalte aus dem Verteiler – so vermeidet er Beschwerden und zeigt zugleich verantwortungsvolles Adressmanagement.

Rechtsgrundlage

  • Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung, das durch den Robinsonlisten-Abgleich praktisch flankiert wird.
  • § 7 UWG – Verbot unzumutbarer Belästigung, insbesondere bei Telefon- und E-Mail-Werbung ohne Einwilligung.

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