Kaltakquise (Immobilienmakler)

Auch: Kaltanruf · Cold Calling

Kaltakquise bezeichnet die direkte, unaufgeforderte Kontaktaufnahme eines Maklers mit potenziellen Verkäufern oder Käufern, die zuvor keine Geschäftsbeziehung oder ausdrückliches Interesse signalisiert haben – etwa durch Kaltanrufe, unaufgeforderte E-Mails oder persönliche Ansprache.

Ausführliche Erklärung

Ziel der Kaltakquise ist es, neue Verkaufsaufträge oder Kaufinteressenten zu gewinnen, ohne dass eine bestehende Kundenbeziehung oder Empfehlung vorausgeht. Typische Formen sind das persönliche Anklingeln an der Haustür, Telefonanrufe bei Eigentümern (etwa nach Auswertung von Erbfällen, Scheidungen oder Umzugsanzeigen) sowie unaufgeforderte E-Mails an Adresslisten.

Rechtlich ist insbesondere die telefonische und elektronische Kaltakquise gegenüber Verbrauchern streng reglementiert: Nach § 7 UWG stellt Werbung per Telefon oder E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig; Verstöße können abgemahnt und mit Bußgeldern der Bundesnetzagentur geahndet werden. Persönliche Ansprache (z. B. Hausbesuche) unterliegt diesen Vorschriften nicht in gleicher Schärfe, kann aber je nach Ausgestaltung als Belästigung im Sinne des allgemeinen Zivilrechts gewertet werden.

In der Praxis vieler Maklerbüros wird Kaltakquise daher zunehmend durch datenschutzkonformes Direktmarketing (postalische Ansprache) oder Empfehlungsmarketing ersetzt, da telefonische Kaltakquise ein erhebliches rechtliches Risiko birgt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler ruft Eigentümer eines frisch im Grundbuch eingetragenen Erbfalls an, ohne dass diese zuvor Kontakt mit ihm hatten oder eingewilligt haben. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verstößt dieser Anruf gegen § 7 UWG und kann abgemahnt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 7 UWG – Verbot unzumutbarer Belästigung; Telefon- und E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

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