Kaltakquise-Verbot
Auch: Verbot unaufgeforderter Werbung · Cold-Call-Verbot
Das Kaltakquise-Verbot untersagt es Maklern, private Eigentümer oder Interessenten ohne deren vorherige ausdrückliche Zustimmung anzurufen oder per E-Mail zu bewerben – etwa um eine Immobilie zum Verkauf anzubieten. Verstöße gelten als unzumutbare Belästigung und können teuer werden.
Ausführliche Erklärung
Werbeanrufe und Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers sind gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG grundsätzlich unzulässig ("unzumutbare Belästigung"). Für Makler ist das besonders praxisrelevant, weil ein klassisches Akquisemodell – der gezielte Anruf bei Eigentümern in einer bestimmten Straße, um ein Verkaufsmandat zu gewinnen – ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig ist, sobald es sich um Privatpersonen handelt.
Wichtige Unterscheidungen für die Praxis:
- B2C (Privatpersonen): Werbeanrufe erfordern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ein bloßes "mutmaßliches Interesse" reicht nicht aus. Ausnahmen bestehen praktisch nicht – anders als teils im B2B-Bereich.
- B2B (Gewerbetreibende): Hier kann unter engen Voraussetzungen eine "mutmaßliche Einwilligung" ausreichen, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen zu vermuten ist. Auch hier ist die Rechtsprechung streng und verlangt eine Einzelfallprüfung.
- Bestandskunden-Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG): E-Mail-Werbung an bestehende Kunden für ähnliche Produkte ist ohne erneute Einwilligung zulässig, wenn bei Erhebung der Adresse auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und der Kunde nicht widersprochen hat.
- Datenschutzrechtliche Ebene: Unabhängig vom UWG braucht die Verarbeitung der Kontaktdaten zu Werbezwecken zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – regelmäßig die Einwilligung (lit. a) oder ein berechtigtes Interesse (lit. f), das bei Kaltakquise gegenüber Verbrauchern jedoch praktisch selten trägt.
Verstöße gegen das Kaltakquise-Verbot durch unerlaubte Telefonwerbung können nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden (zuständig: Bundesnetzagentur); für andere Verstöße gegen § 7 UWG (z. B. unzulässige E-Mail-Werbung) sieht § 20 Abs. 2 UWG geringere Bußgeldrahmen vor. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Mitbewerber. Für die Neukundengewinnung setzen Makler daher zunehmend auf Postwurfsendungen (ohne personalisierte Anrede an konkrete Adressaten, was rechtlich unproblematischer ist), Empfehlungsmarketing und Online-Leads mit dokumentierter Einwilligung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler ruft gezielt Eigentümer in einem Neubaugebiet an, um Verkaufsaufträge zu akquirieren, ohne dass diese zuvor eingewilligt haben. Beschwert sich ein Angerufener bei der Wettbewerbszentrale, drohen dem Makler eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und ein Bußgeld.
Rechtsgrundlage
- § 7 UWG – Verbot unzumutbarer Belästigung durch Werbung, insbesondere Telefon- und E-Mail-Werbung ohne Einwilligung.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG – Bußgeldvorschrift; unerlaubte Telefonwerbung kann mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten.