Sanierungsvermerk

Auch: § 143 BauGB

Der Sanierungsvermerk ist ein Eintrag im Grundbuch, der darauf hinweist, dass das betroffene Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Er informiert jeden, der das Grundbuch einsieht, über die besonderen sanierungsrechtlichen Beschränkungen und Pflichten, die auf dem Grundstück lasten.

Ausführliche Erklärung

Sobald eine Gemeinde ein Gebiet durch Sanierungssatzung förmlich als Sanierungsgebiet festlegt, ist sie nach § 143 Abs. 2 BauGB verpflichtet, dies dem Grundbuchamt mitzuteilen. Das Grundbuchamt trägt daraufhin für jedes betroffene Grundstück in Abteilung II einen Sanierungsvermerk ein.

Wichtige Praxispunkte:

  • Der Sanierungsvermerk ist ein nachrichtlicher Vermerk, kein dingliches Recht – er begründet selbst keine Belastung, sondern weist lediglich auf die gesetzlichen Folgen der Sanierungsgebietslage hin (Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB, mögliches Vorkaufsrecht der Gemeinde, spätere Ausgleichsbetragspflicht nach § 154 BauGB).
  • Er wird von Amts wegen gelöscht, sobald die Gemeinde die Sanierungssatzung förmlich aufhebt (Abschluss der Sanierung, § 162 BauGB) und dies dem Grundbuchamt mitteilt.
  • Für Käufer und finanzierende Banken ist der Sanierungsvermerk ein wichtiges Warnsignal: Er zeigt an, dass Rechtsgeschäfte über das Grundstück (Kauf, bestimmte dingliche Belastungen) der Genehmigung der Gemeinde bedürfen und dass später ein Ausgleichsbetrag anfallen kann, dessen Höhe zum Zeitpunkt des Kaufs oft noch nicht feststeht.

Für Makler bedeutet ein Sanierungsvermerk im Grundbuchauszug: unbedingt vor Vertragsschluss klären, ob eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ob ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht und in welcher Höhe ggf. ein Ausgleichsbetrag zu erwarten ist – diese Informationen gehören zwingend in die Beratung des Käufers.

Beispiel aus der Praxis

Beim Grundbuchauszug für ein Reihenhaus in einer Altstadt stellt der Makler fest, dass in Abteilung II ein Sanierungsvermerk nach § 143 BauGB eingetragen ist. Er klärt vor Beurkundung mit der Gemeinde, ob der beabsichtigte Verkauf genehmigungspflichtig ist und ob mit einem Ausgleichsbetrag zu rechnen ist, und informiert den Käufer entsprechend.

Rechtsgrundlage

  • § 143 Abs. 2 BauGB – Pflicht der Gemeinde zur Mitteilung an das Grundbuchamt und Eintragung des Sanierungsvermerks.
  • § 144 BauGB – Genehmigungsvorbehalt, auf den der Vermerk hinweist.
  • § 154 BauGB, § 162 BauGB – Ausgleichsbetragspflicht sowie Aufhebung der Sanierungssatzung und Löschung des Vermerks.

Verwandte Begriffe