Sanierungsverantwortlicher
Auch: Sanierungspflichtiger · Sanierungsverpflichteter
Sanierungsverantwortlicher ist, wer nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verpflichtet ist, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu beseitigen bzw. zu sichern – typischerweise der Verursacher, dessen Rechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück.
Ausführliche Erklärung
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind mehrere Personenkreise gleichrangig und nebeneinander zur Sanierung verpflichtet: der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (etwa ein Mieter oder Pächter mit tatsächlicher Sachherrschaft). Die zuständige Behörde kann grundsätzlich frei entscheiden, welchen der Verpflichteten sie zur Sanierung heranzieht (Störerauswahl) – ein Ermessen, das sich an Effektivitätsgesichtspunkten orientiert. In der Praxis wird häufig zuerst der Verursacher in Anspruch genommen; ist dieser nicht mehr greifbar oder zahlungsunfähig, rückt der Grundstückseigentümer in den Fokus, selbst wenn er die Kontamination nicht selbst verursacht hat.
Für Immobilienkäufer und -eigentümer ist diese Konstellation von erheblicher praktischer Bedeutung: Wer ein möglicherweise altlastenbehaftetes Grundstück erwirbt, kann als neuer Eigentümer sanierungspflichtig werden, unabhängig davon, ob er die Verunreinigung verursacht hat oder davon wusste. Deshalb empfiehlt sich vor dem Erwerb potenziell belasteter Grundstücke die Einsichtnahme in das Altlastenkataster sowie eine vertragliche Regelung zur Kostenverteilung (Freistellungsklauseln, Gewährleistungsausschlüsse) zwischen Verkäufer und Käufer.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem ehemaligen Tankstellengrundstück wird eine Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Der ursprüngliche Betreiber (Verursacher) ist insolvent und nicht mehr auffindbar. Die Behörde zieht daher den aktuellen Grundstückseigentümer als Sanierungsverantwortlichen heran, obwohl dieser das Grundstück erst nach Beendigung des Tankstellenbetriebs erworben hat.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 BBodSchG – Kreis der Sanierungsverpflichteten: Verursacher, Gesamtrechtsnachfolger, Grundstückseigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt.