Kontaminiertes Grundstück
Auch: Altlastengrundstück · belastetes Grundstück
Ein kontaminiertes Grundstück ist eine Fläche, auf der durch frühere Nutzung schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich wird bei belasteten Grundstücken zwischen „schädlichen Bodenveränderungen" (§ 2 Abs. 3 BBodSchG – Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Nachteile herbeizuführen) und „Altlasten" (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) unterschieden. Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Grundstücke mit Abfallablagerungen (Altablagerungen) sowie Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) – jeweils vorausgesetzt, dass davon schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren ausgehen. Typische Ursachen sind frühere Tankstellen, Chemische Reinigungen, Gaswerke, Deponien oder Industriebetriebe.
Wird ein Grundstück als altlastenverdächtig oder kontaminiert eingestuft, trägt es meist einen Eintrag im behördlichen Altlastenkataster. Für den Grundstücksverkehr ist entscheidend, dass die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht nur den Verursacher, sondern auch den jeweiligen Grundstückseigentümer trifft – ein Käufer kann also unabhängig von eigenem Verschulden sanierungspflichtig werden. Vor dem Erwerb sollte deshalb das Altlastenkataster der zuständigen Umweltbehörde eingesehen und im Kaufvertrag eine klare Regelung zu Offenlegung, Gewährleistung und Kostentragung für den Fall einer späteren Sanierung getroffen werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Investor möchte ein ehemaliges Fabrikgelände erwerben. Die Einsicht in das Altlastenkataster zeigt, dass das Grundstück wegen früherer Lösemittelverwendung als altlastverdächtige Fläche geführt wird. Vor dem Kauf lässt er eine Bodenuntersuchung durchführen und vereinbart im Kaufvertrag, dass etwaige Sanierungskosten anteilig vom Verkäufer übernommen werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 5 BBodSchG – Legaldefinition der Altlast (Altablagerungen und Altstandorte).
- § 4 Abs. 3 BBodSchG – Sanierungspflicht u. a. des jeweiligen Grundstückseigentümers.