Kontaminierter Boden
Auch: Altlast · Bodenkontamination
Kontaminierter Boden ist Boden, der durch schädliche Stoffe – etwa infolge früherer industrieller oder gewerblicher Nutzung, Deponien oder Unfälle – so verändert ist, dass er Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit hervorrufen kann (schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes).
Ausführliche Erklärung
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) regelt Vorsorge, Abwehr und Sanierung bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Nach § 4 BBodSchG ist grundsätzlich jeder, der auf den Boden einwirkt, verpflichtet, dies so zu tun, dass schädliche Bodenveränderungen nicht entstehen (allgemeine Vorsorgepflicht). Ist eine schädliche Bodenveränderung bereits eingetreten, trifft die Sanierungspflicht mehrere Personenkreise: den Verursacher, den Grundstückseigentümer sowie den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück – sie müssen den Boden so sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mehr entstehen. Neben einer vollständigen Dekontamination kommen auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe verhindern, wenn eine vollständige Sanierung unmöglich oder unverhältnismäßig wäre.
Für Makler ist kontaminierter Boden vor allem bei ehemaligen Gewerbe-, Industrie- oder Tankstellengrundstücken sowie bei Grundstücken in der Nähe von Deponien relevant. Vor dem Verkauf sollte geprüft werden, ob das Grundstück im Altlastenkataster der zuständigen Behörde (meist untere Bodenschutzbehörde) verzeichnet ist. Da die Sanierungspflicht kraft Gesetzes auch den Eigentümer trifft – unabhängig davon, ob er die Kontamination verursacht hat –, kann ein Eigentümerwechsel die Sanierungspflicht auf den neuen Eigentümer übergehen lassen; entsprechende Freistellungs- oder Gewährleistungsklauseln im Kaufvertrag sind in solchen Fällen üblich.
Beispiel aus der Praxis
Auf einem ehemaligen Werksgelände wird bei Erdarbeiten eine Mineralölkontamination im Untergrund entdeckt. Die zuständige Bodenschutzbehörde verpflichtet den aktuellen Grundstückseigentümer nach § 4 BBodSchG zur Sanierung, auch wenn die Kontamination von einem früheren Nutzer verursacht wurde; im Kaufvertrag für das Grundstück wird daher eine Regelung zur Kostenverteilung zwischen Alt- und Neueigentümer getroffen.
Rechtsgrundlage
- § 4 BBodSchG – Vorsorge-, Abwehr- und Sanierungspflichten von Verursacher, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.