Schornsteinreinigung
Auch: Kehrgebühr · Schornsteinfegergebühr
Die Schornsteinreinigung (umgangssprachlich Kehrgebühr) ist die Gebühr für die regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen, Abgasanlagen und Feuerstätten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Sie zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Ausführliche Erklärung
Die Tätigkeiten des Schornsteinfegers dienen sowohl der Betriebs- und Brandsicherheit als auch dem Immissionsschutz. Für Makler und Vermieter relevante Punkte:
- Umfang der Leistungen: Neben der eigentlichen Kehrung (Reinigung von Ruß- und Ablagerungen) gehören auch die Feuerstättenschau, Abgaswegeprüfung, Immissionsschutzmessung sowie die CO-Warnmelder-Kontrolle bei bestimmten Feuerungsanlagen zu den regelmäßigen Pflichtaufgaben.
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO): Diese legt bundeslandspezifisch fest, wie oft welche Feuerstättenart gekehrt und geprüft werden muss; die Intervalle variieren je nach Brennstoffart (Gas, Öl, Feststoff) zwischen einmal und mehrmals jährlich.
- Freie Schornsteinfegerwahl: Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens 2013 können Eigentümer für viele (aber nicht alle) Tätigkeiten den Schornsteinfeger frei wählen; die hoheitlichen Aufgaben (Feuerstättenschau, Bescheinigungen) bleiben beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
- Umlagefähigkeit: Die Kehrgebühren sind nach § 2 Nr. 12 BetrKV als eigene Betriebskostenposition auf die Mieter umlagefähig, sofern die Leistungen tatsächlich das Mietobjekt betreffen.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Objekten mit Einzelfeuerstätten (Kaminöfen, Gasthermen) sollte auf die regelmäßige, dokumentierte Durchführung der Kehrungen hingewiesen werden, da fehlende Nachweise beim Immobilienverkauf oder bei Versicherungsschäden problematisch werden können.
Beispiel aus der Praxis
Für ein Einfamilienhaus mit Gasheizung führt der Bezirksschornsteinfeger einmal jährlich die Kehrung sowie die Abgaswegeprüfung durch. Die Rechnung über 95 Euro wird als Betriebskostenposition "Schornsteinreinigung" in der jährlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesen und – bei vermieteten Objekten – auf den Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 12 BetrKV – Erfasst die Kehrgebühren als eigenständige umlagefähige Betriebskostenposition.
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) – Regelt die Organisation des Schornsteinfegerwesens und die hoheitlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers.
- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) – Legt die konkreten Kehr- und Prüfintervalle je nach Feuerstättenart fest.