Selbstschuldnerische Bürgschaft

Auch: Bürgschaft ohne Einrede der Vorausklage

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf sein Recht, die Zahlung so lange zu verweigern, bis die Bank erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Der Bürge haftet damit praktisch wie ein zusätzlicher Schuldner und kann von der Bank unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die selbstschuldnerische Bürgschaft vor allem im Kontext der Immobilienfinanzierung relevant, wenn Eltern oder andere Angehörige eine Bürgschaft übernehmen, um die Finanzierung eines Käufers mit geringem Eigenkapital oder schwächerer Bonität abzusichern.

Wichtige Punkte:

  • Abgrenzung zur normalen Bürgschaft: Bei der „einfachen" Bürgschaft nach § 771 BGB kann der Bürge verlangen, dass die Bank zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vorgeht, bevor sie ihn in Anspruch nimmt (Einrede der Vorausklage). Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist dieses Recht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen – die Bank kann den Bürgen sofort und unmittelbar bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners belangen.
  • Praxis bei Banken: In der Immobilienfinanzierung verlangen Banken bei Bürgschaften nahezu ausnahmslos die selbstschuldnerische Form, da sie den größtmöglichen Schutz bietet und die Durchsetzung im Ernstfall erheblich beschleunigt.
  • Akzessorietät bleibt bestehen: Trotz des Verzichts auf die Einrede der Vorausklage bleibt die Bürgschaft akzessorisch, das heißt sie besteht nur, soweit die Hauptschuld tatsächlich besteht und in dem Umfang, in dem sie besteht (§ 767 BGB).
  • Risikobewusstsein: Makler, die mit Käufern über Finanzierungsmodelle sprechen, bei denen Angehörige bürgen, sollten deutlich machen, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Bürgen ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt, da er ohne Umweg über den Hauptschuldner unmittelbar zur Zahlung herangezogen werden kann.
  • Abgrenzung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern: Eine noch schärfere Form ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der der Bürge sogar vor Klärung von Einwendungen zunächst zahlen muss und diese erst nachträglich im Rückforderungsprozess geltend machen kann.

Beispiel aus der Praxis

Die Eltern eines Käufers übernehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 50.000 Euro, um die Finanzierungslücke bei fehlendem Eigenkapital zu schließen. Gerät der Käufer mit den Ratenzahlungen in Verzug, kann die Bank die Eltern sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Käufer vollstrecken zu müssen.

Rechtsgrundlage

  • § 765 BGB – Grundnorm der Bürgschaft, Verpflichtung des Bürgen zur Einstandspflicht für die Schuld eines Dritten.
  • § 771 BGB – Einrede der Vorausklage, auf die bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausdrücklich verzichtet wird.
  • § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage, u. a. bei ausdrücklicher Vereinbarung der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

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